
Verkehrsstrafrecht · Alkohol und Drogen
Alkohol und Drogen am Steuer: Verteidigung bei Trunkenheitsfahrt

Eine Trunkenheitsfahrt ist für viele der erste Kontakt mit der Strafjustiz. Es geht um eine Geldstrafe, um Punkte und fast immer um den Führerschein. Ob am Ende eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder gar nichts bleibt, hängt oft an Einzelheiten: am Zeitpunkt der Blutentnahme, an der Rückrechnung und an der Frage, ob ein Fahrfehler wirklich auf den Alkohol zurückgeht.
Sagen Sie zur Sache nichts, auch nichts zur Trinkmenge, bevor ich die Akte gelesen habe. Angaben zum Trinkverlauf lassen sich später nicht zurücknehmen, und das Gericht rechnet mit ihnen.
Hier verteidige ich Sie:
- Trunkenheit im Verkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol
- 0,5-Promille-Verstoß
- Fahrten unter Drogen
- Alkohol auf E-Scooter und Fahrrad
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Grenzwerte
Ab 1,1 Promille gilt jeder Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig, ein Gegenbeweis ist nicht möglich (BGH, Beschluss vom 28.06.1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89). Darunter ist die Fahrt nur strafbar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit). Eine Mindestgrenze von 0,3 Promille verlangt das Bayerische Oberste Landesgericht dafür nicht; es genügt sogar, wenn sich der Blutalkohol gar nicht mehr feststellen lässt (Urteil vom 13.02.2023 – 203 StRR 455/22).
Ohne Ausfallerscheinungen bleibt es ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol bei einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1 StVG): beim ersten Mal 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte, mit einer Voreintragung 1.000 Euro und drei Monate, mit mehreren 1.500 Euro und drei Monate (Nr. 241 bis 241.2 BKat). Das sind Regelsätze für Fahrlässigkeit; bei Vorsatz verdoppelt sich die Geldbuße (§ 3 Abs. 4a BKatV). Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG). In der Probezeit zieht schon ein solcher Verstoß Aufbauseminar und längere Probezeit nach sich, weil er als schwerwiegend gilt (Anlage 12 FeV).
Strafe, Führerschein, Punkte
Die Trunkenheit im Verkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 316 StGB). Gefährdet der Fahrer dabei einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, ist es eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB): bis zu fünf Jahre, bei fahrlässig verursachter Gefahr bis zu zwei Jahre (Abs. 3).
In beiden Fällen entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis in der Regel (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) und setzt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a Abs. 1 StGB). War die Fahrerlaubnis schon vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um diese Zeit, aber nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB). Wer in den letzten drei Jahren schon einmal eine Sperre hatte, bekommt mindestens ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB). Ins Fahreignungsregister kommen drei Punkte. Sieht das Gericht ausnahmsweise von der Entziehung ab, sind es zwei Punkte, und es verhängt in der Regel ein Fahrverbot (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB).
Schon im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Lassen Polizei oder Staatsanwaltschaft das Verfahren liegen, kann das unverhältnismäßig werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine vorläufige Entziehung aufgehoben, weil das Verfahren um rund sechs Monate verzögert war, unter anderem durch ein zu spät beauftragtes Begleitstoffgutachten (Beschluss vom 09.10.2026 – 2 Ws 826/26 e).
Woran sich diese Verfahren entscheiden
Die Blutprobe. Seit August 2017 braucht die Polizei für die Blutentnahme bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt keinen Richter mehr; die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ordnen sie an (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Umso genauer ist zu prüfen, wann die Probe genommen wurde und wie zurückgerechnet worden ist. Die Atemalkoholmessung mit einem geeichten Gerät gilt im Bußgeldverfahren als standardisiertes Messverfahren; das Gericht prüft sie nur bei konkreten Zweifeln (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 629/24).
Der Nachtrunk. Wer angibt, erst nach der Fahrt getrunken zu haben, muss mit einer Begleitstoffanalyse rechnen. Sie zeigt, was getrunken wurde, und kann einen behaupteten Nachtrunk widerlegen (LG Ravensburg, Urteil vom 04.02.2026 – 5 NBs 35 Js 3283/25). Ist die Behauptung glaubhaft, muss das Gericht mit den für den Fahrer günstigsten Werten rechnen und Trinkmengen, Trinkzeiten und Körpergewicht im Urteil feststellen (BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 203 StRR 317/23).
Der Fahrfehler. Unter 1,1 Promille muss das Gericht ausschließen, dass der Fahrer den Fehler auch nüchtern gemacht hätte. Dazu gehören andere Erklärungen wie Fahrgewohnheiten, fehlende Fahrpraxis, Ortsunkenntnis oder ein schlecht erkennbares Schild. Das Gefühl, betrunken zu sein, ersetzt diesen Nachweis nicht (BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – 4 StR 526/24; Beschluss vom 12.08.2026 – 4 StR 168/26).
Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Eine hohe Blutalkoholkonzentration spricht für Vorsatz, beweist ihn aber nicht allein. Das Landgericht Ravensburg hat bei 1,45 Promille und sonst unauffälligem Verhalten nur Fahrlässigkeit angenommen (a. a. O.). Das wirkt sich auf die Strafe aus und darauf, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten am Ende trägt.
Drogen. Für Drogen gibt es keinen Wert, ab dem jeder als fahruntüchtig gilt. Der Wirkstoffwert im Blut genügt für eine Straftat nicht; das Gericht braucht weitere Beweisanzeichen wie Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen und eine Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – 4 StR 90/24). Ohne sie bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG. Für Cannabis gelten seit 2024 eigene Regeln: Cannabis am Steuer.
E-Scooter und Fahrrad
Für E-Scooter wenden die Oberlandesgerichte die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer an (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20; OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24). Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob das für alle Elektrokleinstfahrzeuge gilt (Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22). Auch nach einer Fahrt mit dem E-Scooter wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, also auch die für das Auto; die Art des Fahrzeugs allein begründet keine Ausnahme (OLG Hamm a. a. O.; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023 – 1 ORs 33/23). Fährt ein Mitfahrer mit, spricht das zusätzlich gegen eine Ausnahme (LG Köln, Beschluss vom 03.06.2026 – 321 Qs 38/26).
Für Radfahrer gibt es keine 0,5-Promille-Grenze. Strafbar ist die Fahrt nach der Rechtsprechung ab 1,6 Promille, darunter nur bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Ein Pedelec bis 25 km/h ist kein Kraftfahrzeug; die 1,1-Promille-Grenze gilt für seine Fahrer nach dem OLG Karlsruhe nicht (Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20). Der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat im Januar 2026 empfohlen, für Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit ab 1,1 Promille einzuführen. Umgesetzt ist das bisher nicht.
MPU
Wer mit 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr ein Fahrzeug geführt hat, muss eine MPU bestehen; die Fahrerlaubnisbehörde ordnet sie an (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Das gilt auch nach einer Fahrt mit Fahrrad oder Pedelec. Dasselbe gilt nach wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkohol (Buchst. b); Verstöße allein gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger zählen dabei nicht mit (§ 13 Satz 2 FeV). Das Bundesverwaltungsgericht lässt die MPU schon ab 1,1 Promille zu, wenn der Fahrer keine Ausfallerscheinungen gezeigt hat, weil das auf eine erhebliche Gewöhnung an Alkohol hindeutet (Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20). Mehr dazu unter Führerschein und MPU.
Offene Fragen
- Ob die 1,1-Promille-Grenze für alle Elektrokleinstfahrzeuge gilt. Der Bundesgerichtshof hat das bisher offengelassen.
- Ob für Radfahrer neben der Strafbarkeit ab 1,6 Promille eine Ordnungswidrigkeit ab 1,1 Promille kommt, wie es der Verkehrsgerichtstag 2026 empfohlen hat.
- Wie lange eine vorläufige Entziehung dauern darf, bevor sie unverhältnismäßig wird. Die Gerichte wägen im Einzelfall ab und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
- Ab welcher Blutalkoholkonzentration ein Gericht auf Vorsatz schließen darf. Feste Werte gibt es nicht.
- Ob Rauschfahrten mit Todesfolge einen eigenen, schärferen Tatbestand bekommen. Die Justizministerkonferenz hat das Bundesjustizministerium im Juni 2026 gebeten, das zu prüfen.
Aufsätze und Abhandlungen
- Wagner, MPU ab 1,1 Promille und fehlenden Ausfallerscheinungen?, NZV 2022, 110
- Mitsch, Zu zweit alkoholisiert auf einem E-Scooter, NZV 2023, 197
- Krumm, Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss 3 ORs 26/23 (Nachtrunk), NZV 2024, 451
- Paulke/Toennes/Wunder u. a., Umgang mit Blutalkoholkonzentrationen, Rechtsmedizin 36 (2026), 230
Urteile zum Thema
- Ab 1,1 Promille ist jeder Autofahrer absolut fahruntüchtig
- Relative Fahruntüchtigkeit: Ein Fahrfehler unter Alkohol reicht nicht
- Aus der Praxis: Kurvenunfall mit 0,7 Promille – Verfahren eingestellt
- Betrunken auf dem E-Scooter: Führerschein ist in der Regel weg
- E-Scooter mit 1,83 Promille: auch kurze Fahrt kostet die Fahrerlaubnis
- E-Scooter nach der Kneipe: keine Sonderbehandlung beim Führerschein
- Pedelec bis 25 km/h: 1,1-Promille-Grenze für Autofahrer gilt nicht
- MPU schon ab 1,1 Promille, wenn keine Ausfallerscheinungen auftraten
Vergütung in Strafsachen: Strafsachen übernehme ich in der Regel auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Die Höhe bespreche ich mit Ihnen, bevor ich tätig werde. Eine Rechtsschutzversicherung erstattet regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren; den Unterschied tragen Sie selbst.
Häufige Fragen zu Alkohol am Steuer
Ab wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?
Mit dem Auto ab 1,1 Promille immer. Darunter, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ohne solche Anzeichen ist eine Fahrt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit: beim ersten Mal 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
Gilt das auch auf dem E-Scooter und dem Fahrrad?
Für E-Scooter wenden die Oberlandesgerichte die Grenzwerte für Autofahrer an, und die Fahrerlaubnis ist in der Regel weg, auch die für das Auto. Für Radfahrer gibt es keine 0,5-Promille-Grenze; strafbar wird es ab 1,6 Promille oder schon darunter bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
Muss ich zur MPU?
Ab 1,6 Promille und nach wiederholten Verstößen ja. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann die Behörde sie schon ab 1,1 Promille verlangen, wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Soll ich angeben, erst nach der Fahrt getrunken zu haben?
Nur wenn es stimmt. Eine Begleitstoffanalyse kann einen erfundenen Nachtrunk widerlegen, und das wirkt sich auf das ganze Verfahren aus. Machen Sie keine Angaben, bevor ich die Akte kenne.
Weitere Themen im Verkehrsrecht:
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