Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20
Der Kläger war einmal mit weniger als 1,6 Promille gefahren, zeigte aber trotz mindestens 1,1 Promille keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Die Behörde verlangte vor der Neuerteilung eine MPU. Das Bundesverwaltungsgericht hielt das für rechtmäßig. Das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei diesem Wert ist eine Zusatztatsache, die auf Alkoholgewöhnung und Missbrauch hindeutet (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).
Was das für Sie bedeutet
Wer mit 1,1 bis 1,59 Promille unauffällig gefahren ist, muss mit einer MPU-Anordnung rechnen. Polizeiberichte und ärztliche Blutentnahmeprotokolle zu Ausfallerscheinungen sind deshalb früh zu prüfen.
Hinweis: Ältere Leitentscheidung, die weiter maßgeblich ist.
Quelle: bverwg.de
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