Rechtsanwalt Alexander Ebner an einer Straße in Bielefeld

Bußgeld und Fahrverbot

Bußgeld und Fahrverbot: Verteidigung in Bielefeld und OWL

Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander Ebner in der Werkstatt

Ein Bußgeldbescheid ist schnell erlassen. Ob er stimmt, sollten Sie prüfen lassen. Fehler stecken oft im Detail: in der Messung, in der Beschilderung, beim Fahrerfoto oder bei der Berechnung von Geldbuße, Punkten und Fahrverbot.

Ich sehe mir die vollständige Akte an, einschließlich der Messdaten, und sage Ihnen offen, ob sich ein Einspruch lohnt. Wenn ja, verteidige ich Sie gegenüber der Bußgeldstelle und vor dem Amtsgericht.

Typische Vorwürfe im Bußgeldverfahren:

  • Zu schnell gefahren
  • Rotlichtverstoß
  • Abstand zu gering
  • Handy am Steuer
  • Alkohol oder Cannabis
  • Fahrverbot und Punkte

So gehe ich vor:

  • Anhörungsbogen: Angaben zu Ihrer Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Zum Vorwurf äußern Sie sich am besten erst, wenn ich die Akte kenne.
  • Einspruch: Gegen den Bußgeldbescheid haben Sie nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit. Eine Begründung braucht der Einspruch nicht.
  • Akteneinsicht: Ich fordere die Bußgeldakte an, dazu die Messdatei, den Eichschein, die Schulungsnachweise des Messpersonals und das Messprotokoll. Auch Unterlagen außerhalb der Akte muss die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag zugänglich machen, wenn sie für die Verteidigung von Bedeutung sein können.
  • Prüfung der Messung: Standardisierte Messverfahren gelten vor Gericht als zuverlässig. Das Gericht prüft eine Messung deshalb nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorgetragen werden. Diese Anhaltspunkte zu finden, ist der Kern der Verteidigung. Wo nötig, ziehe ich einen Sachverständigen hinzu.
  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist nicht in jedem Fall hinzunehmen. Würde es Sie besonders hart treffen, etwa weil Ihr Arbeitsplatz am Führerschein hängt, kann gegen eine höhere Geldbuße davon abgesehen werden. Gelingt das nicht, können Sie den Beginn des Fahrverbots oft selbst wählen.
  • Punkte: Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Maßgeblich ist der Punktestand am Tag der Tat. Das Verfahren in die Länge zu ziehen, hilft deshalb nicht.

Wann eine Messung angreifbar ist:

Ob eine Messung angreifbar ist, entscheidet sich an der Messdatei und den Unterlagen zum Gerät. Ansatzpunkte sind etwa eine abgelaufene Eichung, ein Aufbau, der nicht der Bedienungsanleitung entspricht, mehrere Fahrzeuge im Messbereich, eine falsch abgezogene Toleranz oder ein Messfoto, auf dem der Fahrer nicht sicher zu erkennen ist.

Dass ein Messgerät keine Rohmessdaten speichert, macht die Messung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2026 nicht unverwertbar. Mit diesem Einwand allein ist ein Verfahren nicht mehr zu gewinnen. Umso genauer müssen die übrigen Daten geprüft werden.

Beim Rotlichtverstoß kommt es auf Sekundenbruchteile an. Zeigte die Ampel schon länger als eine Sekunde Rot, droht in der Regel ein Fahrverbot. Bei einer Rotlichtkamera prüfe ich die Messfotos und die Schaltzeiten der Ampel. Beruht der Vorwurf nur auf Beobachtungen von Polizeibeamten oder Zeugen, ist die Rotlichtzeit oft bloß geschätzt. Genau dort setzt die Verteidigung an.

Beispielfälle

Die Beispiele sind frei gebildet. Sie zeigen typische Konstellationen, keine konkreten Mandate. Jeder Fall liegt anders; ein bestimmtes Ergebnis kann niemand versprechen.

Geblitzt in einer Baustelle: Verjährung nach dem Einspruch

Ein Pendler wird außerorts in einer Baustelle mit über 30 km/h zu viel gemessen. Der Bußgeldbescheid sieht eine Geldbuße und einen Punkt vor. Er legt Einspruch ein, die Verteidigung beantragt Akteneinsicht und fordert die Messunterlagen an.

Danach bleibt die Akte lange bei den Behörden liegen. Geht sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Amtsgericht ein, muss das Gericht das Verfahren einstellen.

Was das Beispiel zeigt: Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig, auch wenn er angreifbar wäre. Die Verjährung gehört deshalb in jeder Sache von Anfang an zur Prüfung.

Sechs Punkte und der Vorwurf des Vorsatzes

Ein Vielfahrer hat bereits sechs Punkte. Er wird außerorts mit gut 40 km/h zu viel gemessen. Die Bußgeldstelle unterstellt Vorsatz, erhöht die Geldbuße deutlich und verhängt ein Fahrverbot. Zwei weitere Punkte würden acht Punkte bedeuten, damit wäre die Fahrerlaubnis weg.

Die Verteidigung setzt an zwei Stellen an. Ein Sachverständiger prüft die Messdaten, denn bleibt die Überschreitung außerorts unter 41 km/h, gibt es nur einen Punkt. Und Vorsatz setzt voraus, dass der Fahrer das Tempolimit kannte. War es nur durch ein einzelnes Schild angeordnet oder galt es nur zu bestimmten Zeiten, ist das oft nicht nachzuweisen.

Was das Beispiel zeigt: Fällt der Vorsatz weg, sinkt die Geldbuße; an den Punkten ändert das nichts. Wer vier oder fünf Punkte hat, sollte deshalb rechtzeitig freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen. Es bringt einen Punkt Abzug, ab sechs Punkten nicht mehr. Und das Verfahren hinauszuzögern, nützt nichts, weil der Punktestand am Tag der Tat zählt.

Häufige Fragen zu Bußgeld und Fahrverbot

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Datum, das der Zusteller auf dem gelben Umschlag vermerkt hat. Die Frist endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später; fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO). Bis dahin muss der Einspruch bei der Behörde eingegangen sein, die den Bescheid erlassen hat.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen (§ 111 OWiG). Zum Vorwurf selbst müssen Sie sich nicht äußern. Was im Anhörungsbogen steht, lässt sich später kaum zurücknehmen; deshalb ist es meist besser, zuerst die Akte einzusehen. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde dem Halter allerdings ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO).

Wann droht ein Fahrverbot?

Der Bußgeldkatalog sieht es bei Pkw unter anderem vor ab 31 km/h zu schnell innerorts und ab 41 km/h außerorts, bei einem Rotlichtverstoß nach mehr als einer Sekunde Rot und wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Geldbuße wegen mindestens 26 km/h erneut mit mindestens 26 km/h zu schnell fahren (§ 4 BKatV). In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden; die Geldbuße wird dann in der Regel erhöht (§ 4 Abs. 4 BKatV).

Wann muss ich den Führerschein abgeben?

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Ist in den zwei Jahren vor dem Verstoß und bis zur Entscheidung kein anderes Fahrverbot rechtskräftig geworden, wird es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam; innerhalb dieser Zeit wählen Sie den Beginn selbst (§ 25 Abs. 2 und 3 StVG).

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt nach den üblichen Bedingungen die Kosten der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit, auch für einen Sachverständigen zur Prüfung der Messung. Halt- und Parkverstöße sind häufig ausgeschlossen. Die Deckungszusage hole ich für Sie ein.

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