
Personenschaden
Personenschaden und Schmerzensgeld nach einem Unfall

Bei schweren Verletzungen geht es um weit mehr als ein Schmerzensgeld. Es geht um Verdienstausfall über Jahre, um Hilfe im Haushalt, um Pflege und Umbauten und um die Frage, was in zehn Jahren ist. Versicherer wissen das und zahlen entsprechend zurückhaltend.
Ich reguliere Personenschäden bis hin zu schweren Dauerschäden und führe die Verfahren, wenn nötig, vor dem Landgericht. Dabei habe ich auch die Sozialversicherung im Blick: Berufsgenossenschaft und Unfallkasse, Krankenkasse und Rentenversicherung.
Was ich für Sie geltend mache:
- Schmerzensgeld
- Verdienstausfall, auch für Selbständige
- Haushaltsführungsschaden
- Pflege und vermehrte Bedürfnisse
- Rente oder Kapitalabfindung
- Ansprüche von Hinterbliebenen
Worauf es bei Personenschäden ankommt:
- Die Medizin entscheidet: Ob ein Dauerschaden anerkannt wird, entscheidet sich an den ärztlichen Unterlagen. Ich sorge dafür, dass die Befunde vollständig vorliegen, auch aus der Zeit vor dem Unfall. Denn Versicherer berufen sich gern auf Vorerkrankungen.
- Genau bleiben: Bei hohen Forderungen lassen Versicherer Verletzte mitunter von Detektiven beobachten. Beschwerden gehören deshalb genau und ohne Übertreibung geschildert.
- Abschlagszahlungen: Steht die Haftung fest, muss niemand bis zum Ende der Regulierung warten. Ich fordere Zahlungen auf die Beträge, die schon jetzt feststehen.
- Zukunftsschäden absichern: Bei Dauerfolgen lasse ich die Ersatzpflicht für künftige Schäden feststellen, durch Urteil oder durch eine Erklärung des Versicherers mit gleicher Wirkung. Der Anspruch verjährt dann erst nach 30 Jahren; wiederkehrende Zahlungen wie eine Rente verjähren aber weiterhin nach drei Jahren.
- Sozialversicherung: Was Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung leisten, holen sich diese vom Versicherer zurück. Das Schmerzensgeld steht Ihnen dagegen ungeschmälert zu.
- Arbeits- und Wegeunfall: Dann ist zusätzlich die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig. Ihre Leistungen und Bescheide spielen auch für die Haftpflichtansprüche eine Rolle. Ich prüfe sie deshalb mit und lege, wenn nötig, Widerspruch ein.
- Hinterbliebene: Stirbt ein Angehöriger, können Hinterbliebene Ersatz der Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden und ein Hinterbliebenengeld verlangen.
- Abfindung: Ein Abfindungsvergleich ist endgültig. Bevor Sie unterschreiben, muss klar sein, wie sich Ihre Gesundheit entwickelt und welche Ansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Beispielfälle
Die Beispiele sind frei gebildet. Sie zeigen typische Konstellationen, keine konkreten Mandate. Jeder Fall liegt anders; ein bestimmtes Ergebnis kann niemand versprechen.
Schwer verletzt, und der Versicherer bestreitet die Folgen
Eine Fußgängerin wird auf dem Zebrastreifen von einem abbiegenden Auto erfasst. Die Haftung ist unstreitig, der Versicherer zahlt einen Vorschuss. Doch die Beschwerden bleiben. Als es um Dauerschäden geht, bestreitet der Versicherer, dass sie vom Unfall stammen, und verweist auf frühere Erkrankungen.
Dann entscheidet die Medizin. Vorerkrankungen schließen einen Anspruch nicht aus: Der Schädiger haftet auch, wenn der Unfall ein bestehendes Leiden verschlimmert oder erst zum Ausbruch bringt. Entscheidend sind lückenlose Behandlungsunterlagen aus der Zeit vor und nach dem Unfall und im Prozess ein medizinisches Gutachten. Eingeklagt werden ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Versicherer auch künftige Schäden ersetzen muss.
Selbständig und monatelang ausgefallen: Streit um den Verdienstausfall
Ein selbständiger Handwerker fällt nach einem unverschuldeten Unfall monatelang aus und kann danach nur schrittweise wieder arbeiten. Der Versicherer zahlt Abschläge, verlangt aber immer neue Unterlagen und zweifelt die Höhe des Ausfalls an.
Bei Selbständigen ist der Verdienstausfall eine Prognose: Was hätte der Betrieb ohne den Unfall erwirtschaftet? Der Bundesgerichtshof verlangt dafür greifbare Anhaltspunkte, vor allem die Geschäftsentwicklung der Jahre vor dem Unfall, aber keine überzogenen Nachweise. Mit dem Steuerberater werden die Zahlen so aufbereitet, dass sie dem standhalten, getrennt nach vollem Ausfall und Wiedereingliederung. Hinzu kommen Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und bei Dauerfolgen eine Rente.
Gesamtabfindung oder Einzelpositionen?
Eine Radfahrerin wird an einer Kreuzung angefahren. Der Versicherer erkennt die volle Haftung an, zahlt Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall und gibt eine Erklärung ab, die wie ein Feststellungsurteil wirkt. Nach einiger Zeit drängt er auf eine Gesamtabfindung.
Ob das sinnvoll ist, hängt vom medizinischen Verlauf ab. Vor einer Entscheidung gehört ein aktueller Befundbericht auf den Tisch. Erst wenn klar ist, ob Dauerfolgen bleiben, lässt sich ein Abfindungsbetrag seriös bewerten. Sonst verkauft man Ansprüche für die Zukunft unter Wert.
Häufige Fragen zu Personenschaden und Schmerzensgeld
Wie hoch ist das Schmerzensgeld?
Das Gesetz spricht nur von einer billigen Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB), eine feste Tabelle gibt es nicht. Die Gerichte orientieren sich an vergleichbaren Entscheidungen und berücksichtigen vor allem Art und Dauer der Verletzungen, Krankenhausaufenthalte, Dauerfolgen und das Verschulden des Schädigers. Deshalb kommt es auf eine vollständige ärztliche Dokumentation an.
Was kann ich außer Schmerzensgeld verlangen?
Unter anderem Verdienstausfall, Behandlungs- und Fahrtkosten, soweit sie nicht von anderer Seite getragen werden, Mehraufwand durch die Verletzung und den Haushaltsführungsschaden (§§ 249, 842, 843 BGB).
Was ist der Haushaltsführungsschaden?
Können Sie wegen der Verletzung Ihren Haushalt nicht oder nur eingeschränkt führen, ist das ein eigener Schaden. Er ist auch dann zu ersetzen, wenn Sie keine Haushaltshilfe bezahlen und Angehörige einspringen (BGH, Urteil vom 05.11.2024, VI ZR 12/24).
Soll ich eine Abfindungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Eine Abfindungserklärung erledigt in der Regel auch Folgen, die heute noch niemand kennt. Bei Dauerfolgen lässt sich die Ersatzpflicht für künftige Schäden absichern, durch Urteil oder durch eine Erklärung des Versicherers mit gleicher Wirkung.
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