
Verkehrsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht: Verteidigung bei Alkohol und Unfallflucht

Ein Strafverfahren im Straßenverkehr trifft meist Menschen, die noch nie mit der Polizei zu tun hatten. Es geht schnell um viel: um eine Geldstrafe, um Punkte und fast immer um den Führerschein.
Die wichtigsten Weichen werden früh gestellt, oft schon bei der Polizei. Deshalb gilt: keine Angaben zur Sache, bevor ich die Ermittlungsakte gelesen habe. Danach entscheiden wir gemeinsam, ob und wie Sie sich äußern.
Hier verteidige ich Sie:
- Trunkenheitsfahrt
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Unfallflucht
- Fahrlässige Körperverletzung
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Nötigung im Straßenverkehr
Anhörungsbogen oder Vorladung erhalten?
Als Beschuldigter müssen Sie zu einer Vernehmung bei der Polizei nicht erscheinen, und zur Sache müssen Sie nichts sagen. Füllen Sie den Anhörungsbogen deshalb nicht zur Sache aus, sondern rufen Sie mich an. Ich zeige der Polizei die Verteidigung an, beantrage Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen, was in der Akte steht. Erst dann entscheiden wir, ob eine Stellungnahme hilft.
Alkohol am Steuer und auf dem E-Scooter
Ab 1,1 Promille gilt jeder Kraftfahrer als fahruntüchtig, auf Fahrfehler kommt es dann nicht mehr an. Das gilt auch auf dem E-Scooter: Das Oberlandesgericht Hamm hat 2025 entschieden, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, also auch des Autoführerscheins. Unter 1,1 Promille ist eine Straftat nur gegeben, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler nachgewiesen werden. Sonst bleibt es ab 0,5 Promille bei einer Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot. Für Radfahrer gilt die feste Grenze nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erst ab 1,6 Promille.
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, legt es eine Sperre von mindestens sechs Monaten fest. Die Zeit, in der der Führerschein schon vorläufig weg war, verkürzt diese Mindestsperre. Eine früh begonnene verkehrspsychologische Schulung kann helfen, die Sperre zu verkürzen. Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung eine MPU. Mehr dazu unter Führerschein und MPU.
Unfallflucht
Wer nach einem Unfall wegfährt, ohne die nötigen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich strafbar. Das gilt auch bei kleinen Schäden und auch dann, wenn ein Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen wird. Entstand ein bedeutender Sachschaden oder wurde ein Mensch nicht nur unerheblich verletzt, droht zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis.
Oft lässt sich aber nicht nachweisen, dass der Fahrer den Anstoß überhaupt bemerkt hat. Hier setzt die Verteidigung an. Wer bei einem Parkunfall mit geringem Sachschaden innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen nachholt, kann eine Milderung der Strafe oder ein Absehen von Strafe erreichen.
Unfall mit Verletzten
Nach einem Unfall mit Verletzten ermittelt die Polizei wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dabei geht es nicht nur um die Strafe: Was im Strafverfahren festgehalten wird, spielt später auch für die Haftung und die Versicherung eine Rolle. Fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Bei leichten Verletzungen und geringer Schuld lässt sich häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Beispielfälle
Die Beispiele sind frei gebildet. Sie zeigen typische Konstellationen, keine konkreten Mandate. Jeder Fall liegt anders; ein bestimmtes Ergebnis kann niemand versprechen.
Ein Kind läuft vor den E-Scooter
Ein junger Mann fährt mit einem Leih-E-Scooter durch eine Wohnstraße. Zwischen zwei parkenden Autos läuft ein kleines Kind auf die Fahrbahn und wird angefahren. Er hilft sofort und ruft den Rettungswagen. Wenige Tage später kommt ein Anhörungsbogen der Polizei wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Entscheidend ist, ob der Unfall für ihn vermeidbar war: Wie schnell fuhr er, wann war das Kind zu sehen, wie lang war der Anhalteweg? Das klärt die Ermittlungsakte, notfalls ein Sachverständiger. Steht der Ablauf fest und spricht er für den Fahrer, kann eine frühe, sorgfältig formulierte Stellungnahme sinnvoll sein, verbunden mit einer Entschuldigung bei der Familie.
Was das Beispiel zeigt: Ob man sich früh äußert, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Im Zweifel gilt: erst die Akte, dann die Erklärung.
Unfall, Weiterfahrt, Führerschein weg
Beim Ausparken streift ein Autofahrer einen Fußgänger, der leicht verletzt wird. Der Fahrer fährt weiter; er sagt später, er habe den Anstoß nicht bemerkt. Die Polizei stellt den Führerschein sicher, die Staatsanwaltschaft beantragt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ermittelt wird wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht.
Die vorläufige Entziehung setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass das Gericht die Fahrerlaubnis am Ende entziehen wird. Bei einer Unfallflucht muss der Fahrer den Unfall bemerkt haben, und für die Entziehung muss der Schaden bedeutend oder die Verletzung nicht nur unerheblich sein. Fehlt es daran, ist der Führerschein zurückzugeben. Bei geringer Schuld kommt danach auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.
Was das Beispiel zeigt: Gegen die vorläufige Entziehung muss schnell vorgetragen werden. Jeder Tag ohne Führerschein zählt.
Mit 1,4 Promille auf dem Fahrrad und selbst angefahren
Ein Radfahrer hat an einer Kreuzung Vorfahrt. Ein Autofahrer, der warten müsste, fährt ihn an. Die Blutprobe des Radfahrers ergibt 1,4 Promille. Ermittelt wird nun gegen ihn, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.
Unter 1,6 Promille ist ein Radfahrer nicht automatisch fahruntüchtig. Es braucht alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler. Fehlen sie und hat der Autofahrer den Unfall verursacht, ist der Vorwurf kaum zu halten. Oft bietet die Staatsanwaltschaft dann eine Einstellung gegen eine Geldauflage an. Ob man sie annimmt oder auf einer Einstellung ohne Auflage besteht, ist eine Abwägung zwischen Sicherheit und Risiko, die der Mandant nach Beratung selbst trifft.
Was das Beispiel zeigt: Auch eine Einstellung gegen Auflage bedeutet keine Verurteilung, keinen Eintrag im Bundeszentralregister und keine Punkte.
Vergütung in Strafsachen: Strafsachen übernehme ich in der Regel auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Die Höhe bespreche ich mit Ihnen, bevor ich tätig werde. Eine Rechtsschutzversicherung erstattet regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren; den Unterschied tragen Sie selbst.
Häufige Fragen zum Verkehrsstrafrecht
Muss ich zur Vernehmung bei der Polizei?
Als Beschuldigter nicht. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie folgen (§ 163a Abs. 3 StPO), Angaben zur Sache müssen Sie aber auch dort nicht machen. Äußern Sie sich zum Vorwurf erst, wenn Ihr Verteidiger die Akte kennt.
Wann ist der Führerschein weg?
Bei Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Kraftfahrzeugrennen und Unfallflucht mit bedeutendem Sachschaden oder einem nicht unerheblich Verletzten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis in der Regel (§ 69 Abs. 2 StGB). Zugleich setzt es eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für eine neue Fahrerlaubnis fest (§ 69a StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO).
Ab wann ist ein Schaden bei Unfallflucht bedeutend?
Das Gesetz nennt keinen Betrag, und die Gerichte ziehen die Grenze unterschiedlich. Das Oberlandesgericht Celle neigt zu 2.000 Euro, andere Gerichte setzen 2.500 Euro an. Zur Entscheidung des OLG Celle
Was mache ich mit einem Strafbefehl?
Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gericht Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Ohne Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Einspruch lässt sich auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf die Höhe der Tagessätze oder die Dauer der Sperre.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Bei einem verkehrsrechtlichen Vergehen besteht nach den üblichen Bedingungen Versicherungsschutz, auch wenn Vorsatz vorgeworfen wird. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, müssen Sie der Versicherung die Kosten der Verteidigung erstatten. Eine Einstellung des Verfahrens ist keine solche Feststellung.
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