Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18
Ein geblitzter Autofahrer verlangte die Lebensakte des Messgeräts und die Rohmessdaten. Diese Unterlagen lagen nicht in der Bußgeldakte. Behörde und Gerichte lehnten ab. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren: Der Betroffene darf grundsätzlich auch vorhandene Informationen außerhalb der Akte einsehen, wenn sie konkret benannt sind, mit der Messung zusammenhängen, für die Verteidigung bedeutsam sein können und rechtzeitig verlangt werden.
Was das für Sie bedeutet
Wer eine Messung prüfen lassen will, sollte die Unterlagen früh und konkret anfordern, am besten schon bei der Bußgeldbehörde. Wer zu spät kommt, kann sich später kaum noch auf die Verweigerung berufen.
Hinweis: Ältere Entscheidung, weiter Grundlage aller Einsichtsanträge. Die Regeln zum standardisierten Messverfahren lässt die Entscheidung unberührt.
Quelle: jura.cc
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