Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20
Ein Pedelec-Fahrer stieß mit einem Radfahrer zusammen, der ihm die Vorfahrt genommen hatte. Er hatte bis zu 1,59 Promille. Amts- und Landgericht sprachen ihn frei. Das Oberlandesgericht hielt das für richtig: Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h sind keine Kraftfahrzeuge. Für sie gilt nicht die 1,1-Promille-Grenze, sondern der Grenzwert für Radfahrer von 1,6 Promille.
Was das für Sie bedeutet
Wer ein normales Pedelec fährt, ist erst ab 1,6 Promille ohne Weiteres fahruntüchtig. Darunter droht Strafe nur bei alkoholbedingten Fahrfehlern; schnelle S-Pedelecs und E-Scooter sind dagegen Kraftfahrzeuge.
Hinweis: Hinweisbeschluss des Senats. Der Senat hielt neue wissenschaftliche Erkenntnisse für denkbar, die einen niedrigeren Grenzwert rechtfertigen könnten.
Quelle: rechtslupe.de
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