Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2020 – 3 C 14.19
Die Stadt entzog dem Kläger 2016 die Fahrerlaubnis wegen acht Punkten. Bis zur Entscheidung waren einige Eintragungen nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist schon gelöscht. Die Stadt berief sich auf das Tattagprinzip (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entziehung auf. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG geht dem Tattagprinzip vor; gelöschte Punkte dürfen nicht mehr mitgezählt werden.
Was das für Sie bedeutet
Vor einer Entziehung nach dem Punktesystem ist für jede Eintragung zu prüfen, ob Tilgungs- und Überliegefrist bei Erlass des Bescheids schon abgelaufen waren. Fällt der Punktestand dadurch unter acht, ist die Entziehung rechtswidrig.
Hinweis: Ältere Entscheidung, die weiter maßgeblich ist.
Quelle: bverwg.de
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