Aus der Praxis: Kurvenunfall mit 0,7 Promille – Verfahren eingestellt

Aus meiner Praxis: Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben

Mein Mandant kam nachts in einer Rechtskurve von seiner Spur ab und stieß auf der Gegenseite mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Die Blutprobe ergab knapp 0,7 Promille. Angeklagt war eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Unter 1,1 Promille setzt das voraus, dass der Alkohol die Fahrfähigkeit erheblich herabgesetzt hat (relative Fahruntüchtigkeit). Die Anklage stützte das im Kern auf den Unfall selbst. Die Fahrerlaubnis war vorläufig entzogen, am Ende mehr als 14 Monate.

Die Verteidigung hat früh ein unfallanalytisches Gutachten beantragt. Der Sachverständige errechnete eine Annäherungsgeschwindigkeit knapp unter der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit; für diese Kurve lag sie nach dem Gutachten allerdings im physikalischen Grenzbereich. Der Fehler war ein zu weit angelegter Kurvenradius. In der Hauptverhandlung bestätigte der Sachverständige, dass dieser Fehler auch nüchternen Fahrern unterläuft, vor allem nachts, auf unbekannter Strecke und in einem ungewohnten, deutlich stärkeren Fahrzeug. Genau das lag vor: Mein Mandant kannte die Strecke nicht und fuhr den Wagen erst seit wenigen Wochen. Ein Gefahrzeichen vor der Kurve gab es nach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde nicht. Die Unfallauswertung der Polizei zeigte, dass an derselben Stelle mehrfach Fahrer die Kontrolle verloren hatten, ohne dass Alkohol festgestellt wurde, einer gut drei Monate zuvor in derselben Fahrtrichtung und auf dieselbe Weise. Ausfallerscheinungen hatten weder die Polizei noch der Arzt bei der Blutentnahme festgestellt; den Führerschein hatte die Polizei an der Unfallstelle nicht sichergestellt.

Nach zwei Stunden Hauptverhandlung hat das Amtsgericht das Verfahren gegen eine Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Mein Mandant hat seinen Führerschein zurück. Mit Zahlung der Auflage wird das Verfahren endgültig eingestellt: keine Verurteilung, keine Entziehung, keine Sperrfrist, kein Eintrag im Führungszeugnis.

Was das für Sie bedeutet

Mein Mandant war mehr als 14 Monate ohne Führerschein, obwohl sich der Unfall am Ende auch ohne Alkohol erklären ließ. Bei weniger als 1,1 Promille entscheidet sich ein solches Verfahren oft an genau dieser Frage: Geht der Fahrfehler wirklich auf den Alkohol zurück? Der Bundesgerichtshof verlangt, dass das Gericht andere Ursachen ernsthaft prüft, etwa Fahrgewohnheiten, Streckenführung und Beschilderung (Beschlüsse vom 26.02.2025 – 4 StR 526/24 und vom 12.08.2026 – 4 StR 168/26). Wer in einer ähnlichen Lage ist, sollte nicht abwarten. Je früher ein Unfallgutachten, Auskünfte der Straßenverkehrsbehörde und die Unfallstatistik der Polizei vorliegen, desto besser.

Der Fall ist anonymisiert. Jeder Fall liegt anders; eine Einstellung gegen Auflage setzt die Zustimmung von Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem voraus.

Mehr zum Thema: BGH zur relativen Fahruntüchtigkeit, Verkehrsstrafrecht

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Unfallflucht: LG Bielefeld sieht bedeutenden Schaden ab 1.800 Euro

Weiter
Weiter

Relative Fahruntüchtigkeit: Ein Fahrfehler unter Alkohol reicht nicht