Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 02.02.2024 – 10 Qs 51/24
Eine Autofahrerin stieß beim Rückwärtsausparken auf dem Parkplatz eines Getränkemarkts gegen einen geparkten Audi und fuhr weg. Den dringenden Verdacht der Unfallflucht bejahte das Gericht, weil beide Autos durch den Anstoß erschüttert wurden und beim Audi die Alarmanlage auslöste. Das Amtsgericht Bielefeld hatte ihr die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111a StPO). Das Landgericht hob den Beschluss auf. Ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB lag nicht vor. Wegen der gestiegenen Reparaturkosten und Einkommen hob die Kammer ihre Wertgrenze von 1.500 Euro auf 1.800 Euro an. Die Kalkulation der Werkstatt lag bei 1.675,38 Euro.
Im Juli 2025 hatte dieselbe Kammer einen Schaden von 1.805,49 Euro netto zu beurteilen. Das Regelbeispiel sah sie als erfüllt an, hob die vorläufige Entziehung aber trotzdem auf: Die Fahrerin hatte sich am nächsten Mittag selbst beim Geschädigten als Unfallverursacherin gemeldet und der Polizei den Hergang geschildert. Legt der Verursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortung offen, entfällt die Indizwirkung des Regelbeispiels in der Regel (Beschluss vom 14.07.2025 – 10 Qs 232/25).
Was das für Sie bedeutet
Nach einer Unfallflucht geht es den meisten zuerst um eine Frage: Ist der Führerschein jetzt weg? Oft hängt das an wenigen hundert Euro. Das Landgericht hat auf die Kalkulation der Werkstatt abgestellt, und solche Zahlen lohnt es sich genau anzusehen: Gehört jede Position wirklich zu diesem Unfall? Liegt der Schaden unter der Grenze, ist die Entziehung nicht mehr die Regel, ausgeschlossen ist sie aber nicht. Und wer sich nachträglich selbst beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet, hat auch bei einem Schaden über der Grenze gute Argumente gegen die Entziehung.
Das OLG Celle hält inzwischen eine Grenze von 2.000 Euro für richtig (Urteil vom 21.08.2025 – 3 ORs 2/25).
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de (10 Qs 51/24); burhoff.de (10 Qs 232/25)
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