Landgericht Bochum, Beschluss vom 06.12.2022 – 1 Qs-442 Js 88/22-59/22
Eine Autofahrerin wich nachts bei Regen in einer engen Straße einem entgegenkommenden Wagen aus, setzte in einer Parkbucht zurück und streifte beim Vorfahren einen geparkten Fiat. Sie fuhr weiter. Ein Polizeibeamter außer Dienst fuhr direkt hinter ihr und sah, wie sich das geparkte Auto bewegte. Die Polizei schätzte den Schaden vor Ort auf rund 1.000 Euro. Die Beschuldigte gab an, nichts bemerkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft ließ ein unfallanalytisches Gutachten erstellen. Danach war der Anstoß weder sicher zu sehen noch sicher zu hören, für einen aufmerksamen Fahrer aber zweifelsfrei zu spüren. Das reichte dem Landgericht für den dringenden Verdacht der Unfallflucht.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lehnte die Kammer trotzdem ab. Sie hob ihre Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden von 1.300 Euro auf 1.750 Euro an. Mitgezählt hat sie die Bruttoreparaturkosten laut Werkstattrechnung und die merkantile Wertminderung, nicht aber Nutzungsausfall und Kostenpauschale. Das ergab 1.743,01 Euro, also knapp zu wenig.
Was das für Sie bedeutet
„Ich habe nichts gemerkt“: Darauf kommt es bei der Unfallflucht entscheidend an. Ein Gutachten zur Wahrnehmbarkeit kann Sie entlasten, es kann aber auch das Gegenteil zeigen, denn schon ein spürbarer Anstoß reicht. Ob man ein solches Gutachten selbst beantragt, sollte man deshalb erst nach Einsicht in die Akte entscheiden. Und verlassen Sie sich nicht auf die Schätzung der Polizei: Hier lag sie gut 700 Euro unter dem Betrag, von dem das Gericht am Ende ausgegangen ist.
Stand Dezember 2022. Inzwischen setzen viele Gerichte höhere Grenzen an, das Landgericht Bielefeld 1.800 Euro, das OLG Celle 2.000 Euro.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
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