Motorradunfall: Keine Mithaftung wegen fehlender Schutzhose

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13.03.2024 – 14 U 122/23

Ein Motorradfahrer überholte trotz Überholverbot ein etwa 9 Meter langes landwirtschaftliches Gespann, das gerade nach links abbog. Er fuhr 57 statt 50 km/h. Er erlitt eine Hüftgelenksluxation, einen Beckenringbruch und einen Bruch an der Halswirbelsäule; später entwickelte sich eine Hüftkopfnekrose, und er bekam ein künstliches Hüftgelenk. Das Landgericht Hannover hatte die Klage ganz abgewiesen. Das Oberlandesgericht sprach ihm die Hälfte zu, mehr hatte er in der Berufung nicht verlangt. Der Traktorfahrer hatte die doppelte Rückschaupflicht verletzt (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO). Sie gilt auch in einer Überholverbotszone, weil man mit verbotswidrig Überholenden rechnen muss. Dazu kam die erhöhte Betriebsgefahr des langen Gespanns. Die Tempoüberschreitung hatte sich nach dem Gutachten nicht ausgewirkt.

Die Versicherung wollte zusätzlich kürzen, weil der Kläger keine Motorradhose trug. Das lehnte der Senat ab. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Ein Mitverschulden käme nur in Betracht, wenn es ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gäbe, solche Kleidung zu tragen. Nach den Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen 2021 aber nur 45,9 Prozent der Motorradfahrer neben dem Helm weitere Schutzkleidung, komplette Schutzkleidung nur 24,6 Prozent. Zugesprochen wurden 5.750 Euro Schmerzensgeld, die Hälfte von 11.500 Euro, und der halbe Sachschaden.

Was das für Sie bedeutet

Wer nach einem Motorradunfall verletzt ist und selbst nicht alles richtig gemacht hat, sollte nicht vorschnell auf Ansprüche verzichten. Hat die Gegenseite ebenfalls einen Fehler gemacht, kann ein erheblicher Teil des Schadens ersetzt werden; ein Unfallgutachten ist dafür meist unverzichtbar. Kürzt die Versicherung, weil Sie keine Motorradhose getragen haben, müssen Sie das nicht hinnehmen. Das Gericht hat allerdings auf die Zahlen für 2021 abgestellt. Tragen künftig deutlich mehr Fahrer Schutzkleidung, kann die Bewertung anders ausfallen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: voris.wolterskluwer-online.de (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem)

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