Wegeunfall: Ohne nachgewiesene Nervenschädigung keine Unfallrente

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2025 – L 15 U 452/23 (Vorinstanz: Sozialgericht Detmold)

Ein Zerspanungsmechaniker wurde 2017 auf dem Heimweg von einem anderen Auto geschnitten und landete mit seinem Wagen im Graben. Der Durchgangsarzt stellte eine Zerrung der Halswirbelsäule und Prellungen fest. Danach klagte der Mann über anhaltende Schmerzen in Nacken, Schulterblatt und Schulter. Ein Neurologe diagnostizierte eine Reizung eines Schulterblattnervs. Die Berufsgenossenschaft erkannte eine leichte Teilschädigung eines Brustkorbnervs als Unfallfolge an, lehnte eine Rente aber ab (MdE 10 Prozent). Das Sozialgericht Detmold sprach ihm auf Grundlage zweier Gutachten eine Rente nach einer MdE von 20 Prozent zu, unter anderem wegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms.

Das Landessozialgericht hob das Urteil auf. Nach einem neuen neurologischen Gutachten ließ sich eine Nervenschädigung elektrophysiologisch nicht nachweisen; der Sachverständige bezweifelte schon, dass der Unfall diese tief im Schultergürtel liegenden Nerven überhaupt verletzen konnte. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom lag nicht vor, nur ein muskulärer Reizzustand. Der orthopädische Gutachter fand keine Unfallfolgen mehr. Eine MdE von mindestens 20 Prozent, die für die Rente nötig ist, war damit nicht erreicht.

Was das für Sie bedeutet

Es ist zermürbend, wenn die Schmerzen bleiben und Gutachter sie nicht dem Unfall zuordnen. Im Sozialrecht muss der Gesundheitsschaden selbst voll bewiesen sein; für den Zusammenhang mit dem Unfall genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Gegen den Unfallgegner ist es ähnlich: Die erste Verletzung muss das Gericht voll überzeugen (§ 286 ZPO), für weitere Gesundheitsfolgen kann eine hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (§ 287 ZPO; BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17). Scheitert schon der Nachweis der Verletzung, wird es auch gegenüber der Haftpflichtversicherung schwer. Gehen Sie deshalb mit Beschwerden früh zum Arzt und lassen Sie alles gründlich untersuchen und dokumentieren. Zeitnahe, objektive Befunde wiegen mehr als Diagnosen, die erst Jahre später gestellt werden.

Das Landessozialgericht hat die Revision nur zu einer Verfahrensfrage zugelassen, der zunächst fehlenden Unterschrift unter dem Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts. Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

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