Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2026 – 4 StR 168/26
Ein 15-Jähriger ohne Führerschein und ohne Fahrpraxis fuhr nach Alkoholkonsum mit einem entwendeten Transporter. Nach mehreren Kilometern kam er in einer rechtwinkligen Kurve mit zu hoher Geschwindigkeit von der Straße ab und landete im Graben. Die Blutprobe ergab 0,71 Promille. Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, weil der Alkohol für den Unfall jedenfalls mitursächlich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung insoweit auf. Dass Alkohol einen Fahrfehler mitbeeinflusst hat, ist noch keine Fahruntüchtigkeit. Fehlende Fahrpraxis, ein ungewohntes Schaltgetriebe und zu hohe Drehzahl boten eine andere Erklärung für den Unfall; weitere Ausfallerscheinungen waren nicht festgestellt. Auch das Gefühl des Fahrers, betrunken zu sein, ersetzt diese Prüfung nicht.
Der Senat knüpft an seinen Beschluss vom 26.02.2025 – 4 StR 526/24 an. Dort hatte das Landgericht Münster aus einer Kurvengeschwindigkeit von mehr als 80 km/h bei erlaubten 50 km/h und mindestens 0,72 Promille auf einen alkoholbedingten Fahrfehler geschlossen; ein Fußgänger war ums Leben gekommen. Der BGH verlangte, dass das Gericht erörtert, ob der Fahrer auch nüchtern zu schnellem Fahren neigte, ob das Tempolimit gut zu erkennen war und ob ein noch fahrtüchtiger Fahrer die Gefahr der Kurve erkannt hätte. Die Polizei hatte keine Ausfallerscheinungen bemerkt.
Was das für Sie bedeutet
Wer mit weniger als 1,1 Promille einen Unfall gebaut hat, rechnet oft schon mit dem Schlimmsten: Strafverfahren, Führerschein weg. So einfach ist es nicht. Eine Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs setzt in diesem Bereich voraus, dass der Alkohol Ihre Fahrfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat. Lässt sich der Unfall auch anders erklären, etwa durch die Streckenführung, die Beschilderung, das Fahrzeug oder Ihre Fahrgewohnheiten, reicht er allein dafür nicht. Dann kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (ab 0,5 Promille) bleiben: Geldbuße, Punkte und in der Regel ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG), aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis. Sagen Sie deshalb zunächst nichts zur Sache und lassen Sie die Akte prüfen.
In beiden Fällen muss das Landgericht neu verhandeln; ob der Vorwurf am Ende hält, ist offen.
Quelle: bundesgerichtshof.de (4 StR 168/26); hrr-strafrecht.de (4 StR 526/24)
Mehr zum Thema: Aus meiner Praxis: Kurvenunfall mit knapp 0,7 Promille, Verkehrsstrafrecht