Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.07.2025 – 7 U 58/24 (Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 8 O 184/22)
In Bielefeld-Hoberge-Uerentrup fuhr ein Autofahrer links an einem Linienbus vorbei, der an einer Haltestelle auf der Fahrbahn stand. Dabei streifte er einen entgegenkommenden Motorradfahrer. Das Landgericht Bielefeld hatte dem Motorradfahrer ein Drittel Mithaftung gegeben: Er sei kurz abgelenkt gewesen und hätte abbremsen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beweisaufnahme wiederholt und entschieden, dass die Gegenseite allein haftet. Der Autofahrer hätte nach § 6 Satz 1 StVO warten müssen. Ein Fehler des Motorradfahrers stand nicht fest, weder fehlendes Abbremsen noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, ein Tempoverstoß oder verbotenes Überholen.
Mehr Geld gab es trotzdem nicht. Für die Schlüsselbeinfraktur mit Verletzung des Schultereckgelenks (Rockwood III) hielt der Senat 6.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen; so viel hatte die Versicherung schon gezahlt. Den Haushaltsführungsschaden wies er ab, weil der Kläger nicht konkret dargelegt hatte, welche Arbeiten er vor dem Unfall in welchem Umfang erledigt hatte; die Versicherung hatte darauf bereits 1.000 Euro gezahlt. Erfolg hatte die Berufung nur mit der Feststellung, dass die Gegenseite künftige Schäden voll ersetzen muss. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Verfahrensrechtlich wichtig: Das Landgericht hatte den Sachverständigen sein mündliches Gutachten selbst ins Protokoll diktieren lassen. Das sieht § 159 ZPO nach Auffassung des Senats nicht vor; auf ein solches Protokoll darf ein Urteil nicht gestützt werden. Andere Gerichte sehen das teilweise anders.
Was das für Sie bedeutet
Eine Mithaftung des Motorradfahrers muss die Gegenseite beweisen. Einen Haushaltsführungsschaden muss man genau belegen: welche Tätigkeiten, wie viele Stunden, vor und nach dem Unfall.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de (OLG Hamm); nrwe.justiz.nrw.de (LG Bielefeld)
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