Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2026 – 38 C 150/25
Ein Mietwagenunternehmen verlangte aus abgetretenem Recht weitere rund 1.680 Euro Mietwagenkosten von der Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es schätzte den Normaltarif nach dem Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Erhebung („Fracke“). Einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent für das Unfallersatzgeschäft lehnte es ab. Bei einem auch für Laien erkennbaren Totalschaden erkannte es nur 21 statt 32 Miettage an. Winterreifen waren im April nicht erforderlich, die Kosten der Haftungsreduzierung setzte das Gericht nur teilweise an.
Was das für Sie bedeutet
Wer nach einem Unfall einen Mietwagen nimmt, sollte Preise vergleichen und das Fahrzeug nicht länger als nötig behalten. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass sich höhere Mietwagenkosten nicht über das Werkstattrisiko begründen lassen (Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25).
Amtsgerichtliche Entscheidung; ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf Schwacke- oder Fraunhofer-Werte zu machen ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
Mehr zum Thema: Unfallregulierung