Landgericht Detmold, Urteil vom 27.05.2026 – 3 S 122/24
Ein Kfz-Sachverständiger klagte aus abgetretenem Recht sein Honorar für ein Unfallgutachten ein. Er hatte 863,60 Euro netto berechnet, die Versicherung hatte 245,30 Euro gezahlt. Das Landgericht sprach ihm nur weitere 137 Euro zu. Die Honorarbefragung des BVSK gibt nur wieder, was Mitglieder dieses Verbands abrechnen. Für einen Sachverständigen, der kein Mitglied ist, beweist sie nicht, was üblich ist. Die Kammer schätzte das Honorar deshalb nach dem JVEG: 120 Euro je Stunde und 20 Euro Aufschlag für das höhere Haftungsrisiko, bei 2,25 Stunden also 315 Euro, dazu die Nebenkosten.
Was das für Sie bedeutet
Die Entscheidung betrifft Sachverständige, die sich den Anspruch abtreten lassen und selbst klagen. Verlangt der Geschädigte selbst die Gutachterkosten, trägt nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Schädiger das Risiko eines überhöhten Honorars (Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22).
Die Frage ist umstritten. Andere Gerichte ziehen die BVSK-Befragung weiter als Schätzgrundlage heran, im selben Landgerichtsbezirk etwa das Amtsgericht Lemgo (Urteil vom 20.11.2024 – 18 C 234/24).
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
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