Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22
Ein Kfz-Sachverständiger klagte aus abgetretenem Recht restliche Gutachterkosten ein, darunter eine Corona-Pauschale. Der BGH übertrug die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf das Honorar des Sachverständigen. Ist das Honorar überhöht, trägt das im Verhältnis zum Geschädigten der Schädiger. Der Sachverständige selbst kann sich als Abtretungsempfänger darauf nicht berufen und muss die Angemessenheit seiner Rechnung beweisen.
Was das für Sie bedeutet
Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss keine Preise vergleichen. Bei unbezahlter Rechnung kann er Zahlung an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen ihn.
Quelle: dejure.org
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