Werkstattrisiko: Werkstatt mit abgetretenem Anspruch trägt das Risiko selbst

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22

Eine Werkstatt klagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten die gekürzten Reparaturkosten ein. Der BGH entschied: Die Befugnis, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, geht bei einer Abtretung nicht auf die Werkstatt über. Die Werkstatt muss deshalb beweisen, dass ihre Arbeiten erforderlich und die Preise angemessen waren. Ebenso entschieden am selben Tag VI ZR 239/22.

Was das für Sie bedeutet

Wer seinen Anspruch an die Werkstatt abtritt, verschiebt den Streit über die Rechnungshöhe auf die Werkstatt. Für die volle Erstattung ohne Prüfung einzelner Positionen ist es günstiger, den Anspruch selbst geltend zu machen.

Quelle: bundesgerichtshof.de

Mehr zum Thema: Unfallregulierung

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Sachverständigenrisiko: Überhöhtes Gutachterhonorar trägt der Schädiger

Weiter
Weiter

Werkstattrisiko: Überhöhte Reparaturrechnung geht zulasten des Schädigers