Werkstattrisiko: Überhöhte Reparaturrechnung geht zulasten des Schädigers

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22

Der Versicherer kürzte eine Werkstattrechnung, weil einzelne Positionen überhöht oder nicht ausgeführt seien. Der BGH entschied: Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, wenn den Geschädigten bei Auswahl und Überwachung der Werkstatt kein Verschulden trifft. Das gilt auch für berechnete, aber nicht ausgeführte Arbeitsschritte, wenn der Geschädigte das nicht erkennen konnte. Ist die Rechnung noch offen, kann der Geschädigte Zahlung an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Werkstatt. Gleichlautend entschieden am selben Tag VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23.

Was das für Sie bedeutet

Der Geschädigte muss sich nicht mit dem Versicherer über einzelne Rechnungspositionen streiten. Bei unbezahlter Rechnung sollte er Zahlung an die Werkstatt oder Freistellung verlangen, nicht Zahlung an sich selbst.

Hinweis: Nicht erfasst sind Arbeiten, die nur bei Gelegenheit der Reparatur ausgeführt wurden. Die Unfallbedingtheit des Schadens muss der Geschädigte weiter beweisen.

Quelle: bundesgerichtshof.de

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