Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.1990 – 4 StR 297/90
Der BGH hat den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer von 1,3 auf 1,1 Promille gesenkt. Ab diesem Wert steht die Fahruntüchtigkeit fest, ohne dass es auf Fahrfehler ankommt. Ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Unterhalb von 1,1 Promille kommt eine Strafbarkeit nur bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen in Betracht.
Was das für Sie bedeutet
Wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 316 StGB, auch wenn er unauffällig fährt. Dann droht in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Hinweis: Ältere Entscheidung, die weiter maßgeblich ist (bestätigt im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, WD 7 - 3000 - 039/24, Stand 20.06.2024).
Quelle: bundestag.de
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