Standardisiertes Messverfahren: Gericht prüft nur bei konkreten Zweifeln

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92

Der BGH hat die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens festgelegt. War das Gerät amtlich zugelassen und geeicht und wurde es nach Anleitung bedient, gilt das Ergebnis nach Abzug der Toleranz als verlässlich. Das Gericht muss die Messung dann nur genauer prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler gibt. Ein Sachverständigengutachten ist im Regelfall nicht nötig.

Was das für Sie bedeutet

Ein pauschales Bestreiten der Messung reicht nicht. Erfolg hat nur, wer konkrete Fehler aufzeigt, etwa bei Eichung, Aufstellung, Bedienung oder Auswertung.

Hinweis: Ältere Entscheidung, bis heute Grundlage der Rechtsprechung (zuletzt bestätigt durch BGH, 02.07.2026, 4 StR 235/25; zitiert u. a. von OLG Naumburg, 27.07.2026, 1 ORbs 43/26).

Quelle: dejure.org

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