Gutachterkosten bei kleinen Schäden: Bagatellgrenze

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03

Der Versicherer verweigerte die Erstattung der Gutachterkosten, weil der Schaden gering sei. Der BGH entschied: Gutachterkosten sind zu ersetzen, wenn ein verständiger Geschädigter das Gutachten für nötig halten durfte. Die Schadenhöhe ist dabei ein Anhaltspunkt, aber nicht allein entscheidend. Als Orientierung nannte der BGH eine Grenze von rund 715 Euro.

Was das für Sie bedeutet

Bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze darf der Geschädigte einen eigenen Gutachter beauftragen. Bei kleineren Schäden genügt meist ein Kostenvoranschlag, außer das Schadenbild lässt verdeckte Schäden befürchten.

Hinweis: Instanzgerichte setzen die Grenze wegen der Preisentwicklung heute oft höher an, teils bei rund 1.000 Euro; maßgeblich bleibt der Einzelfall.

Quelle: iww.de

Mehr zum Thema: Unfallregulierung

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Totalschaden und Weiternutzung: Restwert des regionalen Marktes zählt

Weiter
Weiter

Standardisiertes Messverfahren: Gericht prüft nur bei konkreten Zweifeln