Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Nach einem Totalschaden fuhr der Geschädigte sein noch fahrtaugliches Auto weiter und rechnete nach Gutachten ab. Der Versicherer legte ein höheres Restwertangebot eines Internethändlers außerhalb der Region vor. Der BGH entschied: Maßgeblich ist der Restwert, den der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Das höhere Internetangebot muss sich der Geschädigte nicht anrechnen lassen.
Was das für Sie bedeutet
Wer sein Unfallfahrzeug behält, muss sich nicht auf ein Restwertangebot einer Internetbörse verweisen lassen. Wichtig ist ein Gutachten, das drei Angebote vom regionalen Markt ausweist.
Hinweis: Ältere Entscheidung, die weiter maßgeblich ist.
Quelle: dejure.org
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