Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Die geschätzten Reparaturkosten lagen über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert), aber unter dem Wiederbeschaffungswert. Der BGH entschied: Der Geschädigte kann diese Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts in der Regel nur verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Falls nötig, muss er es dafür verkehrssicher reparieren lassen, eine Teilreparatur genügt.
Was das für Sie bedeutet
Wer das Fahrzeug behalten will, erhält mehr als den Wiederbeschaffungsaufwand nur, wenn er es mindestens sechs Monate weiterfährt. Wer früher verkauft, muss sich den Restwert anrechnen lassen.
Hinweis: Ältere Entscheidung, die weiter maßgeblich ist.
Quelle: dejure.org
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