Fiktive Abrechnung: Wann der Versicherer auf eine freie Werkstatt verweisen darf

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

Der Geschädigte rechnete die Reparaturkosten fiktiv nach Gutachten ab. Der Versicherer wollte nur die niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt zahlen. Der BGH entschied: Grundsätzlich darf der Geschädigte mit den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt rechnen. Der Versicherer darf nur auf eine gleichwertige und ohne Weiteres erreichbare freie Werkstatt verweisen und muss die Gleichwertigkeit beweisen.

Was das für Sie bedeutet

Bei Fahrzeugen bis drei Jahre ist die Verweisung in der Regel unzumutbar. Bei älteren Fahrzeugen gilt das, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein Auto bisher stets in der Markenwerkstatt warten und reparieren ließ; Scheckheft und Rechnungen deshalb aufbewahren.

Hinweis: Ältere Entscheidung, die weiter maßgeblich ist (sog. VW-Urteil).

Quelle: bundesgerichtshof.de

Mehr zum Thema: Unfallregulierung

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Totalschaden: Verkauf zum Gutachten-Restwert ohne Rücksprache

Weiter
Weiter

Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert: sechs Monate weiterfahren