Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15
Der Geschädigte verkaufte sein Unfallfahrzeug zu dem Restwert, den sein Sachverständiger ermittelt hatte. Der Versicherer meinte, er hätte zuerst ein höheres Angebot abwarten müssen. Der BGH entschied: Der Geschädigte darf zum Gutachten-Restwert des regionalen Marktes verkaufen. Er muss dem Versicherer vorher keine Gelegenheit zu einem höheren Angebot geben.
Was das für Sie bedeutet
Der Geschädigte kann sein Fahrzeug sofort zum Gutachtenwert verkaufen. Ein höheres Angebot des Versicherers zählt nur, wenn es ihm vor dem Verkauf vorliegt.
Hinweis: Ältere Entscheidung, die weiter maßgeblich ist.
Quelle: dejure.org
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