Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15
Der Kläger beantragte eine Fahrerlaubnis. Die Behörde verlangte wegen früherer Verkehrsverstöße eine MPU. Im Anordnungsschreiben fehlte der Hinweis, dass er die an den Gutachter gehenden Unterlagen einsehen kann. Er ließ sich nicht begutachten, der Antrag wurde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied: Die Anordnung selbst ist nicht gesondert anfechtbar, wird aber im Entziehungs- oder Ablehnungsverfahren voll geprüft. Auf fehlende Eignung (§ 11 Abs. 8 FeV) darf die Behörde nur schließen, wenn die Anordnung formell und inhaltlich rechtmäßig war. Der fehlende Hinweis machte sie fehlerhaft und ließ sich nicht nachträglich heilen.
Was das für Sie bedeutet
Gegen eine MPU-Anordnung gibt es keine eigene Klage. Wer sie für fehlerhaft hält, kann die Begutachtung verweigern und den Fehler gegen die anschließende Entziehung oder Ablehnung geltend machen. Das ist riskant und setzt eine genaue Prüfung der Anordnung voraus.
Hinweis: Ältere Entscheidung, die weiter maßgeblich ist (ständige Rechtsprechung).
Quelle: bverwg.de
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