Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2017 – 3 C 21.15
Der Kläger wurde bei sieben Punkten verwarnt. Eine weitere, schon vorher begangene und rechtskräftig geahndete Tat erfuhr die Behörde erst nach der Verwarnung. Sie entzog die Fahrerlaubnis bei neun Punkten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das: Punkte entstehen mit der Tat, für die Maßnahmenstufen und einen Punkteabzug nach § 4 Abs. 6 StVG kommt es aber auf den Kenntnisstand der Behörde an.
Was das für Sie bedeutet
Eine nachträglich bekannt gewordene Alttat schützt nicht vor der Entziehung, auch wenn sie vor der Verwarnung lag. Verzögerte Meldungen von Staatsanwaltschaft oder KBA gehen nicht zulasten der Behörde.
Hinweis: Betrifft § 4 Abs. 5 und 6 StVG in der seit 05.12.2014 geltenden Fassung; älter als zwei Jahre, aber weiter maßgeblich.
Quelle: bverwg.de
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