Rechtsanwalt Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, bei Drogen und Medikamenten am Steuer in Bielefeld

Fahrerlaubnisrecht · Drogen und Medikamente

Drogen und Medikamente am Steuer: Bußgeld, Strafe und Führerschein

Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bielefeld

Eine Kontrolle, ein Wischtest, eine Blutprobe: Wer mit Kokain, Amphetamin oder anderen harten Drogen im Blut angetroffen wird, hat meist zwei Verfahren vor sich. Das Bußgeld- oder Strafverfahren und, oft viel folgenreicher, das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Dort genügt in der Regel schon ein einmaliger Konsum, um die Fahrerlaubnis zu verlieren, auch ohne Fahrt unter Drogen.

Machen Sie deshalb gegenüber Polizei und Behörde keine Angaben zu Ihrem Konsum, bevor wir gesprochen haben. Solche Angaben lassen sich nicht zurücknehmen, und die Fahrerlaubnisbehörde stützt sich auf sie.

Hier vertrete ich Sie:

  • Kokain und Amphetamin
  • Ecstasy und Methamphetamin
  • Heroin und Opiate
  • Medikamente am Steuer
  • Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde
  • MPU und Abstinenznachweis

Bußgeld nach § 24a StVG

Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung von Morphin (Heroin), Kokain, Amphetamin, Methamphetamin oder Ecstasy (MDMA, MDA, MDE) ein Kraftfahrzeug führt. Die Wirkung liegt nach dem Gesetz schon vor, wenn die Substanz im Blutserum nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2 StVG mit Anlage). Die Gerichte verlangen in der Regel Werte ab den Grenzwerten der Grenzwertkommission, etwa 25 ng/ml bei Amphetamin und Ecstasy, 10 ng/ml bei Kokain und Morphin und 75 ng/ml beim Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin. Liegt der Wert darunter, kommt ein Bußgeld nur bei konkreten drogenbedingten Ausfallerscheinungen in Betracht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2026 – 1 ORbs 123/26).

Der erste Verstoß kostet 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Steht schon eine Fahrt unter Alkohol oder Drogen im Register, sind es 1.000 oder 1.500 Euro und drei Monate Fahrverbot (Nr. 243 bis 243.2 BKat). Das sind Regelsätze für Fahrlässigkeit; bei Vorsatz verdoppelt sich die Geldbuße (§ 3 Abs. 4a BKatV). Cannabis hat eigene Regeln; dazu mehr auf der Seite Cannabis im Straßenverkehr.

Straftat: fahruntüchtig unter Drogen

Wer wegen der Drogen nicht mehr sicher fahren kann, macht sich nach § 316 StGB strafbar, bei einer konkreten Gefährdung nach § 315c StGB. Anders als beim Alkohol gibt es dafür keinen Grenzwert. Ein hoher Wirkstoffwert allein beweist die Fahruntüchtigkeit nicht; das Gericht braucht weitere Beweisanzeichen wie Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen (BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – 4 StR 231/22). Die pauschale Annahme einer „enthemmenden Wirkung“ genügt nicht (BGH, Beschluss vom 27.04.2023 – 4 StR 9/23). Fahrfehler auf der Flucht vor der Polizei muss das Gericht von der Fluchtmotivation abgrenzen (BGH, Beschluss vom 14.08.2024 – 4 StR 251/24).

Bei einer Verurteilung entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis in der Regel (§ 69 Abs. 2 StGB). Mehr zum Strafverfahren auf der Seite Alkohol und Drogen am Steuer.

Führerschein: die Fahrerlaubnisbehörde

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist nach der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; Cannabis ist davon ausgenommen (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis dann ohne Gutachten (§ 11 Abs. 7 FeV). Eine Fahrt unter Drogen ist dafür nicht nötig.

Das gilt auch, wenn der Wert unter dem Bußgeld-Grenzwert liegt oder das Bußgeldverfahren eingestellt wurde (OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2025 – 16 B 714/24; VGH München, Beschluss vom 12.03.2026 – 11 CS 26.249). Wer sich auf eine unbewusste Aufnahme beruft, etwa auf einer Feier, muss das schlüssig und widerspruchsfrei darlegen. Schon der Besitz von Drogen ohne jeden Bezug zum Fahren kann die Behörde veranlassen, ein ärztliches Gutachten zu verlangen (§ 14 Abs. 1 S. 2 FeV; VGH München, Beschluss vom 12.03.2025 – 11 CS 24.2060).

Medikamente

Wer ein Medikament mit einem der genannten Wirkstoffe nach ärztlicher Verschreibung bestimmungsgemäß einnimmt, handelt nicht ordnungswidrig (§ 24a Abs. 4 StVG). Benzodiazepine und die meisten anderen Medikamente stehen gar nicht in der Anlage zu § 24a StVG. Wer aber wegen eines berauschend wirkenden Medikaments, etwa eines Beruhigungsmittels, nicht sicher fahren kann, macht sich trotzdem nach § 316 StGB strafbar.

Fahrerlaubnisrechtlich ist ungeeignet, wer psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich einnimmt (Anlage 4 Nr. 9.4 FeV) oder durch eine Dauerbehandlung nicht mehr ausreichend leistungsfähig ist (Nr. 9.6.2). Bei ADHS-Medikamenten mit Amphetamin kommt es darauf an, ob die Verschreibung belegt ist und der Befund zur Einnahme des Medikaments passt (VGH München, Beschluss vom 19.06.2024 – 11 CS 24.566).

Zurück zum Führerschein

Nach dem Konsum harter Drogen verlangt etwa der VGH München für die Wiedererlangung der Eignung in der Regel ein Jahr nachgewiesene Abstinenz und einen gefestigten Einstellungswandel, den eine MPU bestätigen muss (Beschluss vom 20.03.2023 – 11 CE 23.43; § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV). Andere Gerichte lassen ohne Abhängigkeit auch kürzere Zeiten genügen. Die Abstinenz wird mit Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen, die den anerkannten fachlichen Anforderungen genügen müssen. Seit dem 19.08.2026 gelten die Begutachtungsleitlinien in der Fassung vom 12.12.2025 (Anlage 4a FeV). Wer früh mit dem Nachweis beginnt, verliert keine Zeit.

Woran sich diese Verfahren entscheiden

Die Blutprobe. Entscheidend sind der genaue Wert, die Messunsicherheit und bei Medikamenten die Frage, ob der Befund zur Verschreibung passt.

Ausfallerscheinungen. Was im ärztlichen Bericht und im Polizeiprotokoll steht, entscheidet im Strafverfahren und unter dem Grenzwert auch im Bußgeldverfahren. Unauffällige Befunde sprechen für Sie.

Ihre Angaben. Die Behörde darf sich auch auf einen eingeräumten Konsum stützen, etwa auf Äußerungen bei der Kontrolle. Auch eine Erklärung zur unbewussten Aufnahme sollte erst nach Akteneinsicht erfolgen.

Offene Fragen

  • Wann ein Bußgeld unterhalb der analytischen Grenzwerte möglich ist. Der Wortlaut lässt den bloßen Nachweis genügen; die Rechtsprechung verlangt konkrete Ausfallerscheinungen.
  • Ob bei ärztlich verordneten Amphetaminen die strenge Regel für Betäubungsmittel oder die mildere für Dauermedikation gilt.
  • Ob für die Wiedererlangung der Eignung ohne Abhängigkeit stets ein Jahr Abstinenz nötig ist. Der VGH München lässt kürzere Zeiten nur in seltenen Fällen genügen.
  • Wie neue psychoaktive Stoffe zu behandeln sind, die weder in der Anlage zu § 24a StVG noch im Betäubungsmittelgesetz stehen.

Aufsätze und Abhandlungen

  • Urbanzyk, Die Drogenfahrt aufgrund Einwirkung von Betäubungsmitteln als Straftat gemäß §§ 316, 315c StGB, Infobrief Verkehrsrecht 1/2023

Häufige Fragen zu Drogen und Medikamenten am Steuer

Gibt es Grenzwerte wie beim Alkohol?

Für das Bußgeld orientieren sich die Gerichte an den Grenzwerten der Grenzwertkommission, etwa 25 ng/ml bei Amphetamin. Für die Straftat gibt es keinen Grenzwert; dort entscheiden Fahrfehler und Ausfallerscheinungen.

Ist der Führerschein nach einmaligem Kokain- oder Amphetaminkonsum weg?

Im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ja, ohne MPU und ohne dass eine Fahrt unter Drogen nötig ist (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Das gilt auch, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Ich nehme verschriebene Medikamente. Droht ein Bußgeld?

Nein, wenn Sie das Medikament nach Verschreibung bestimmungsgemäß einnehmen (§ 24a Abs. 4 StVG). Wer aber wegen eines berauschend wirkenden Medikaments nicht mehr sicher fahren kann, macht sich trotzdem strafbar.

Wann bekomme ich den Führerschein zurück?

In der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz und einer bestandenen MPU.

Weitere Themen im Verkehrsrecht:

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