Rechtsanwalt Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fahrerlaubnisrecht · Cannabis

Cannabis am Steuer: Bußgeld, Führerschein und MPU

Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bielefeld

Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene Cannabis in Grenzen besitzen und konsumieren. Am Steuer gelten eigene Regeln, und sie sind jünger und unklarer als beim Alkohol. Wer nach einer Kontrolle Post von der Bußgeldstelle oder der Führerscheinbehörde bekommt, steht oft vor Fragen, die die Gerichte unterschiedlich beantworten.

Gerade deshalb lohnt sich der genaue Blick: auf die Blutwerte, auf den Abstand zwischen Fahrt und Blutentnahme, auf den Polizeibericht und auf die Frage, ob die Behörde überhaupt eine MPU verlangen darf. Machen Sie gegenüber Polizei und Behörde keine Angaben zu Ihrem Konsum, bevor wir gesprochen haben.

Hier vertrete ich Sie:

  • Bußgeld nach einer Fahrt über 3,5 ng/ml THC
  • Cannabis und Alkohol zusammen
  • Fahranfänger und Probezeit
  • Strafverfahren wegen Fahrunsicherheit
  • MPU-Anordnung und Entziehung
  • Medizinalcannabis und Führerschein

Die Regeln seit 2024

Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum führt (§ 24a Abs. 1a StVG). Dieser Grenzwert gilt seit dem 22.08.2024. Kommt Alkohol hinzu, ist das ein eigener, schwererer Verstoß (§ 24a Abs. 2a StVG). Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein Cannabisverbot ohne festen Grenzwert (§ 24c StVG). Wer ärztlich verschriebenes Cannabis bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall einnimmt, handelt nicht ordnungswidrig (§ 24a Abs. 4 StVG).

Der erste Verstoß kostet nach dem Bußgeldkatalog 500 Euro und einen Monat Fahrverbot, mit Voreintragungen 1.000 oder 1.500 Euro und drei Monate Fahrverbot (Nr. 242 bis 242.2 BKat). Cannabis und Alkohol zusammen kosten 1.000 Euro und einen Monat Fahrverbot, mit Voreintragungen 1.500 oder 2.000 Euro und drei Monate Fahrverbot (Nr. 243a bis 243a.2 BKat), der Verstoß gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger 250 Euro (Nr. 243b BKat). Dazu kommen zwei Punkte, beim Fahranfänger ein Punkt.

Wann es eine Straftat ist

Zeigt der Fahrer Ausfallerscheinungen oder verursacht er einen Unfall, kommen eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht. Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Einen Wert, ab dem man unter Cannabis immer fahruntüchtig ist, gibt es nicht. Der Blutwert allein beweist die Fahrunsicherheit nicht; es braucht weitere aussagekräftige Beweisanzeichen und eine Gesamtwürdigung aller Umstände (BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – 4 StR 90/24, zu § 315c StGB).

Führerschein: Wann droht die MPU?

Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt ein ärztliches Gutachten, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen. Eine MPU ordnet sie an, wenn ein ärztliches Gutachten Anzeichen für einen Missbrauch ergibt oder sonst Tatsachen die Annahme eines Missbrauchs begründen, nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oder wenn die Fahrerlaubnis schon einmal aus diesen Gründen entzogen war (§ 13a FeV). Verstöße allein gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger zählen dabei nicht mit. Missbrauch heißt: Fahren und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung können nicht hinreichend sicher getrennt werden (Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV). Für die MPU selbst gelten seit dem 19.08.2026 überarbeitete Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auch im Kapitel zu Alkohol und Cannabis (Anlage 4a FeV in der Fassung der Verordnung vom 12.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 236).

Umstritten ist, was nach einer einzigen Fahrt über dem Grenzwert gilt. Die Oberverwaltungsgerichte verlangen bislang zusätzliche Tatsachen, die auf einen Missbrauch schließen lassen, etwa einen hohen Wert ohne jede Ausfallerscheinung, Konsum kurz vor der Fahrt oder erheblichen Mischkonsum mit Alkohol (OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025 – 16 B 552/25; SächsOVG, Beschluss vom 10.03.2026 – 6 B 212/25; HessVGH, Beschluss vom 03.07.2026 – 10 B 62/26). Der VGH Baden-Württemberg nimmt solche Zusatztatsachen in der Regel an, wenn der THC-COOH-Wert bei 150 ng/ml oder mehr liegt oder der THC-Wert bei 15 ng/ml oder mehr ohne nennenswerte Ausfallerscheinungen (Beschluss vom 20.02.2026 – 13 S 2020/25). Das VG Köln hat erwogen, bei hohen Werten schon ohne Gutachten fehlende Eignung anzunehmen, die Frage aber offengelassen (Beschluss vom 23.01.2025 – 23 L 2431/24).

Alte Fälle und Neuerteilung

Vor der Reform reichten schon 1,0 ng/ml THC für Bußgeld, MPU und Entziehung. Ob solche Altverstöße heute noch eine MPU tragen, ist streitig. Das VG München hat für die Neuerteilung nach einer einmaligen Fahrt mit 1,0 ng/ml keine MPU verlangt (Urteil vom 17.03.2025 – M 19 K 24.4224). Das VG Aachen und das VG Stuttgart werten Altverstöße unter 3,5 ng/ml nicht als Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a FeV (Urteil vom 19.02.2026 – 3 K 1825/25; Beschluss vom 24.04.2026 – 5 K 4570/26), das VG Kassel sieht das anders (Beschluss vom 11.04.2025 – 2 L 569/25.KS). Der HessVGH stellt darauf ab, ob das Verhalten im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch eine Zuwiderhandlung ist, und stützt damit die erste Ansicht (Beschluss vom 03.07.2026 – 10 B 62/26). Wird über eine Entziehung aus der Zeit vor der Reform gestritten, gilt das Recht im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2024 – 3 B 11.23).

Medizinalcannabis

Patienten mit ärztlicher Verschreibung dürfen fahren, wenn sie das Medikament bestimmungsgemäß einnehmen und fahrtüchtig sind. Streit gibt es um Verschreibungen über Telemedizin-Plattformen. Nach dem OLG Hamm und dem OLG Brandenburg ist die Medikamentenklausel nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es keinen persönlichen Arztkontakt gab (Beschlüsse vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 und vom 30.06.2026 – 2 ORbs 85/26); das AG Hamburg-Wandsbek hat das anders gesehen (Urteil vom 24.09.2025 – 726b OWi 58/25). Eine pauschale Verschreibung genügt aber nicht; das BayObLG verlangt eine eindeutige Dosierungsanweisung (OLG Hamm a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 12.06.2026 – 201 ObOWi 401/26). Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der für die Verschreibung einen persönlichen Arztkontakt vorschreiben würde, liegt dem Bundestag seit Dezember 2025 vor (BT-Drs. 21/3061).

Für den Führerschein gilt nach Auffassung des OVG NRW: Wer neben dem verschriebenen Cannabis nicht nur gelegentlich Konsumcannabis nimmt, nimmt das Arzneimittel missbräuchlich ein und ist ohne weiteres Gutachten ungeeignet (Beschluss vom 25.03.2026 – 16 B 101/25). Der BayVGH hat diese Frage offengelassen (Beschluss vom 04.02.2025 – 11 CS 24.1712).

Offene Fragen

  • Genügt eine einzige Fahrt über 3,5 ng/ml für eine MPU? Die Obergerichte verlangen Zusatztatsachen; der Wortlaut der Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV lässt auch eine strengere Lesart zu.
  • Welche Werte sind Zusatztatsachen? Das Positionspapier von DGVP und DGVM und ihm folgend der VGH Baden-Württemberg nennen THC-COOH ab 150 ng/ml oder hohe THC-Werte ohne Ausfallerscheinungen; die BASt hält konkrete Werte nicht für ableitbar.
  • Zählen Altverstöße unter 3,5 ng/ml als wiederholte Zuwiderhandlung? Die Verwaltungsgerichte entscheiden unterschiedlich; mit dem HessVGH hat sich erstmals ein Obergericht dagegen ausgesprochen.
  • Reicht eine Verschreibung über eine Telemedizin-Plattform für die Medikamentenklausel? Die Oberlandesgerichte Hamm und Brandenburg lassen den fehlenden persönlichen Kontakt nicht genügen, um sie auszuschließen; das BayObLG hat die Frage offengelassen.
  • Wann handelt fahrlässig, wer lange vor der Fahrt konsumiert hat? Die maßgebliche BGH-Entscheidung erging zum alten Wert von 1 ng/ml (Beschluss vom 14.02.2017 – 4 StR 422/15).
  • Ab welcher Alkoholmenge liegt Mischkonsum nach § 24a Abs. 2a StVG vor? Das Gesetz nennt keinen Wert.

Aufsätze, Stellungnahmen und Abhandlungen

  • Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums, Empfehlungen zur Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG), 28.03.2024
  • Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw (DGVP/DGVM), Positionspapier „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“, Blutalkohol 62 (2025), 31
  • 63. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2025, Arbeitskreis I „Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr“, Empfehlungen
  • Bundesanstalt für Straßenwesen, Infoblatt zu den Begutachtungsleitlinien und Cannabis
  • Koehl, SVR 2024, 357
  • Biermann, Die verkehrsrechtliche Cannabis-Reform – Ein Überblick, Die Kriminalpolizei 1/2025, 4
  • Schäler, Medikamentenprivilegien im Straßenverkehr, Verkehrsdienst 2025, 227
  • Schlattmann/Küpper/Hartung, Behaupteter Medizinalcannabiskonsum im Straßenverkehr – rechtsmedizinische Analyse von 81 Begutachtungsfällen, Rechtsmedizin 2026
  • Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV

Meldungen und Urteile zum Thema

Neue Meldungen und Urteile zu Cannabis am Steuer erscheinen hier automatisch.

Häufige Fragen zu Cannabis am Steuer

Ist der Führerschein nach einer Fahrt über 3,5 ng/ml weg?

Nicht automatisch. Im Bußgeldverfahren droht ein Fahrverbot von einem Monat. Die Fahrerlaubnis selbst kann die Behörde nur entziehen oder von einer MPU abhängig machen, wenn die Voraussetzungen des § 13a FeV vorliegen. Nach einer einzigen Fahrt verlangen die Oberverwaltungsgerichte dafür zusätzliche Tatsachen.

Was gilt in der Probezeit und unter 21?

Hier gilt ein Cannabisverbot ohne festen Grenzwert (§ 24c StVG). Ein Verstoß kostet nach dem Bußgeldkatalog 250 Euro und bringt einen Punkt.

Gilt der Grenzwert auch für Cannabis-Patienten?

Nein, wenn das Cannabis ärztlich für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben ist und bestimmungsgemäß eingenommen wird (§ 24a Abs. 4 StVG). Wer fahruntüchtig ist, darf aber auch als Patient nicht fahren.

Was sage ich der Polizei und der Behörde?

Nichts zu Ihrem Konsum. Angaben wie „ich rauche jeden Abend“ kann die Fahrerlaubnisbehörde später gegen Sie verwerten. Ob und wie Sie sich äußern, entscheiden wir, wenn ich die Akte kenne.

Weitere Themen im Verkehrsrecht:

Mandat online erteilen

Vollmacht am Bildschirm unterschreiben, das Schreiben der Behörde mit dem Handy einlesen. Oder rufen Sie mich an: 0521 557550-80. Einen Beratungstermin vereinbaren Sie auch über das Kontaktformular.