
Fahrerlaubnisrecht · Probezeit
Führerschein auf Probe: Aufbauseminar, Verlängerung und Entziehung

Ein Bußgeldbescheid wegen 21 km/h zu viel oder wegen des Handys am Steuer: Für Fahranfänger zieht das mehr nach sich als Bußgeld und Punkt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, und bei weiteren Verstößen wird es ernst.
Die Behörde ist dabei an den rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Gegen den Vorwurf selbst können Sie sich deshalb nur wehren, solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Schicken Sie ihn mir, solange die Einspruchsfrist läuft.
Hier vertrete ich Sie:
- Aufbauseminar und Verlängerung
- Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung
- Entziehung in der Probezeit
- Alkohol- und Cannabisverbot
- Begleitetes Fahren ab 17
- Neuerteilung und Restprobezeit
Die Probezeit
Wer eine Fahrerlaubnis zum ersten Mal erwirbt, ist zwei Jahre auf Probe (§ 2a Abs. 1 StVG). Für die Klassen AM, L und T gilt das nicht (§ 32 FeV). Die Zeit, in der jemand schon eine ausländische Fahrerlaubnis hatte, wird angerechnet. Ist der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder verwahrt oder die Fahrerlaubnis vorläufig oder sofort vollziehbar entzogen, ist die Probezeit gehemmt (§ 2a Abs. 1 S. 5 StVG). Mit einer Entziehung oder einem Verzicht endet sie; bei einer neuen Fahrerlaubnis läuft nur noch die restliche Probezeit.
A- und B-Verstöße
Welche Verstöße zählen, regelt die Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Schwerwiegend (A-Verstöße) sind etwa Straftaten wie Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, aber auch Ordnungswidrigkeiten bei Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Rotlicht, Handy am Steuer und Alkohol oder Drogen. Eine fahrlässige Körperverletzung zählt so, wie der Verkehrsverstoß zählt, der ihr zugrunde liegt. Alle übrigen Verstöße, die ins Fahreignungsregister eingetragen werden, sind weniger schwerwiegend (B-Verstöße). Für die Probezeit zählt eine Ordnungswidrigkeit nur, wenn sie mit Punkten bewertet ist und eine Geldbuße ab 60 Euro oder ein Fahrverbot festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG). Ein bloßes Verwarnungsgeld hat keine Folgen.
Was die Behörde anordnet
Nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2a StVG). Begeht der Fahrer nach dem Seminar in der Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, wird er schriftlich verwarnt. Ihm wird empfohlen, innerhalb von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen (Nr. 2). Folgt nach Ablauf dieser zwei Monate in der Probezeit noch ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, wird die Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 3), gleich ob die Beratung besucht wurde (OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2024 – 16 B 998/23).
Wer das Aufbauseminar nicht fristgerecht nachweist, verliert die Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG). Eine Verlängerung der Frist gibt es nur, wenn die Hindernisse rechtzeitig und konkret dargelegt werden; fehlendes Geld genügt nicht (VGH München, Beschluss vom 22.04.2025 – 11 CS 25.327). Die Maßnahmen sind auch noch nach Ende der Probezeit möglich, wenn die Tat in der Probezeit lag. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).
Die Bindung an den Bußgeldbescheid
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht, ob der Verstoß wirklich begangen wurde; sie ist an die rechtskräftige Entscheidung gebunden (§ 2a Abs. 2 S. 2 StVG). Einwände gegen die Tat sind dann ausgeschlossen (VGH München, Beschluss vom 11.01.2022 – 11 ZB 21.164), auch der Einwand, gar nicht gefahren zu sein (OVG Schleswig, 25.06.2026 – 4 LA 49/26). Ob der Vorwurf stimmt, muss deshalb im Bußgeldverfahren geklärt werden.
Alkohol und Cannabis: absolutes Verbot
In der Probezeit und bis zum 21. Geburtstag gilt am Steuer ein absolutes Verbot für Alkohol und Cannabis (§ 24c StVG). Verboten ist, während der Fahrt zu trinken oder zu konsumieren und die Fahrt unter der Wirkung anzutreten. Ausgenommen ist nur ärztlich verschriebenes Cannabis, das bestimmungsgemäß eingenommen wurde. Ein Verstoß ist ein A-Verstoß, bringt einen Punkt und führt zu einem besonderen Aufbauseminar (§ 36 Abs. 1 FeV). Mehr dazu auf den Seiten Alkohol und Drogen am Steuer und Cannabis im Straßenverkehr.
Begleitetes Fahren ab 17
Mit 17 darf man die Klassen B und BE in Begleitung fahren (§ 6e StVG, § 48a FeV). Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Klasse B seit fünf Jahren haben und darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben. Die Probezeit beginnt schon mit der Prüfbescheinigung. Wer ohne Begleitung fährt, begeht einen A-Verstoß; die Fahrerlaubnis wird widerrufen, und vor einer neuen Fahrerlaubnis ist ein Aufbauseminar nötig.
Nach Entziehung oder Verzicht
Eine neue Fahrerlaubnis gibt es nur mit dem Nachweis eines Aufbauseminars, nach einer Entziehung wegen wiederholter Verstöße frühestens nach drei Monaten (§ 2a Abs. 5 StVG). Es läuft dann die restliche Probezeit. Begeht der Fahrer darin erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, ordnet die Behörde in der Regel eine MPU an (§ 2a Abs. 5 S. 5 StVG). Das gilt auch, wenn er nach Verstößen in der Probezeit auf die Fahrerlaubnis verzichtet hatte (BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 – 3 C 3.23).
Was die neue EU-Führerscheinrichtlinie ändert
Die Richtlinie (EU) 2025/2205 ist seit dem 25.11.2025 in Kraft. Sie schreibt in allen Mitgliedstaaten eine Probezeit von mindestens zwei Jahren vor und führt das begleitete Fahren ab 17 europaweit ein. Ein Führerschein ab 16 für Autos ist danach nicht möglich. Die Richtlinie muss bis zum 26.11.2028 umgesetzt werden; das begleitete Fahren ab 17 gilt ab dem 26.11.2028, die meisten übrigen Regeln ab dem 26.11.2029.
Woran sich diese Verfahren entscheiden
Der Bußgeldbescheid. Jede Maßnahme setzt eine rechtskräftige Entscheidung voraus, meist einen Bußgeldbescheid. Ob Messung und Vorwurf stimmen, lässt sich nur vor der Rechtskraft prüfen.
Die Daten. Entscheidend sind der Tattag, das Ende der Probezeit und die Fristen der Behörde.
Die Seminarfrist. Wer das Aufbauseminar nicht rechtzeitig macht, verliert die Fahrerlaubnis. Melden Sie Hindernisse sofort, nicht erst nach Fristablauf.
Offene Fragen
- Ob die Bindung an einen offensichtlich falschen Bußgeldbescheid eine Ausnahme kennt. Der VGH München hat das offen gelassen. Das OVG Schleswig lehnt eine Ausnahme jedenfalls ab, wenn der Betroffene den Bescheid nicht angegriffen hat.
- Ob eine sehr lange Bearbeitungszeit der Behörde die Anordnung eines Aufbauseminars noch zulässt. Das VG Aachen hält die Dauer für unerheblich (Urteil vom 13.06.2025 – 3 K 1263/24).
- Ob die Entziehung unverhältnismäßig ist, wenn die Seminarfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.
- Ob Deutschland bei 30 Jahren und höchstens einem Punkt für die Begleitperson bleiben darf. Die neue EU-Richtlinie verlangt nur 24 Jahre, erlaubt den Staaten aber zusätzliche Bedingungen für ihr Gebiet.
Aufsätze und Abhandlungen
- Brieler, Fahrerlaubnis auf Probe. Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 35 FeV) anstatt an einem Besonderen Aufbauseminar (§ 36 FeV), Verkehrsdienst 2025, 190
Häufige Fragen zur Probezeit
Wann verlängert sich die Probezeit?
Um zwei Jahre, sobald die Behörde ein Aufbauseminar anordnet. Das geht auch nach Ende der Probezeit, wenn die Tat in der Probezeit lag.
21 km/h zu schnell oder Handy am Steuer: Was passiert?
Beides ist ein A-Verstoß. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist es Ihr erster Verstoß in der Probezeit, muss die Behörde das Aufbauseminar anordnen. Gegen den Vorwurf selbst können Sie sich nur im Bußgeldverfahren wehren.
Gilt die 0,0-Regel auch für Cannabis?
Ja. In der Probezeit und bis zum 21. Geburtstag gilt sie für Alkohol und Cannabis. Ausgenommen ist nur ärztlich verschriebenes Cannabis, das bestimmungsgemäß eingenommen wurde.
Beginnt nach einer Entziehung eine neue Probezeit?
Ja, aber nur für die Restdauer der alten Probezeit. Für die neue Fahrerlaubnis brauchen Sie den Nachweis eines Aufbauseminars. Bei einem erneuten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen droht in der Regel eine MPU.
Weitere Themen im Verkehrsrecht:
Vollmacht am Bildschirm unterschreiben, das Schreiben der Behörde mit dem Handy einlesen. Oder rufen Sie mich an: 0521 557550-80. Einen Beratungstermin vereinbaren Sie auch über das Kontaktformular.