Rechtsanwalt Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, zu Punkten in Flensburg in Bielefeld

Fahrerlaubnisrecht · Punkte in Flensburg

Punkte in Flensburg: Punktestand, Abbau und Entziehung

Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bielefeld

Ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde mit einer Ermahnung oder Verwarnung: Spätestens dann zählt jeder Punkt. Bei acht Punkten ist die Fahrerlaubnis weg, und die Behörde darf dabei nicht abwägen, auch wenn der Beruf am Führerschein hängt.

Vorher lässt sich viel tun: Bußgeldbescheide prüfen, bevor sie rechtskräftig werden, Tilgungsfristen im Blick behalten und rechtzeitig ein Fahreignungsseminar machen. Schicken Sie mir den Bescheid deshalb, solange die Einspruchsfrist noch läuft.

Hier vertrete ich Sie:

  • Punktestand und Auskunft
  • Einspruch gegen Bußgeldbescheide
  • Ermahnung und Verwarnung
  • Entziehung bei acht Punkten
  • Tilgung und Überliegefrist
  • Neuerteilung nach Entziehung

Wofür es Punkte gibt

Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet (§ 4 Abs. 2 StVG, Anlage 13 FeV). Punkte gibt es für eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie in der Anlage 13 steht und eine Geldbuße von mindestens 60 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG). Zwei Punkte gibt es etwa für einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder eine Fahrt unter Alkohol oder Drogen, drei Punkte für eine Verkehrsstraftat, bei der das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet hat. Werden mehrere Verstöße in einer Handlung begangen, zählt nur der mit den meisten Punkten.

Ermahnung, Verwarnung, Entziehung

Bei vier oder fünf Punkten ermahnt die Fahrerlaubnisbehörde, bei sechs oder sieben verwarnt sie, bei acht Punkten gilt der Fahrer als ungeeignet und die Fahrerlaubnis wird entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Ermessen hat die Behörde dabei nicht; berufliche Gründe zählen nicht (VGH München, Beschluss vom 03.09.2024 – 11 CS 24.1400). Widerspruch und Klage gegen die Entziehung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 9 StVG).

Maßgeblich ist der Punktestand am Tag der letzten Tat. Die Behörde darf keine Stufe überspringen. Hat sie eine Ermahnung oder Verwarnung versäumt, muss sie sie nachholen, und der Punktestand sinkt dann auf fünf oder sieben Punkte (§ 4 Abs. 6 StVG). Eine Ermahnung oder Verwarnung ist erst ergriffen, wenn sie dem Fahrer tatsächlich zugegangen ist (BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 – 3 C 8.24). Ermahnung, Verwarnung und Entziehung löst erst die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts aus; Angaben des Fahrers oder seines Anwalts genügen nicht (VGH München, Beschluss vom 24.06.2026 – 11 CS 26.1045).

Tilgung: Wann Punkte verfallen

Eintragungen werden nach festen Fristen getilgt: Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt nach zweieinhalb Jahren, Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten ohne Entziehung nach fünf Jahren, Straftaten mit Entziehung oder Sperre nach zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 StVG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung; nach einer Entziehung beginnt sie erst mit der neuen Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft (§ 29 Abs. 4, 5 StVG). Danach bleibt die Eintragung noch ein Jahr gespeichert (Überliegefrist) und darf nur eingeschränkt verwertet werden; ist sie gelöscht, darf sie nicht mehr gegen den Fahrer verwendet werden (§ 29 Abs. 6, 7 StVG).

Sind Tilgungsfrist und Überliegefrist einer Eintragung abgelaufen, bevor die Behörde zuletzt entscheidet, darf sie die Eintragung nicht mehr verwerten. Das gilt auch, wenn die Eintragung am Tag der letzten Tat noch zählte (BVerwG, Urteil vom 30.08.2023 – 3 C 15.22). Bei langen Verfahren kann das den Ausschlag geben.

Punkte abbauen

Wer freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, bekommt einen Punkt abgezogen, aber nur bei einem Stand von einem bis fünf Punkten und nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Maßgeblich ist der Punktestand am Tag, an dem die Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird; sie muss der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Seminars vorgelegt werden (§ 4 Abs. 7 StVG). Ab sechs Punkten gibt es keinen Abzug mehr.

Punktehandel ist verboten

Seit dem 01.07.2026 ist es verboten, eine Behörde über den Fahrer bei einer punktebewehrten Ordnungswidrigkeit zu täuschen oder das anzubieten, ebenso die Vermittlung an jemanden, der die Punkte übernimmt (§ 4c StVG). Das gilt nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern auch unter Freunden und in der Familie. Die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 23 StVG).

Nach der Entziehung

Eine neue Fahrerlaubnis gibt es frühestens sechs Monate, nachdem die Entziehung wirksam geworden ist; muss der Führerschein abgegeben werden, beginnt die Frist erst mit der Abgabe. Das gilt auch nach einem Verzicht, wenn beim Verzicht mindestens zwei Entscheidungen mit Punkten gespeichert waren. In der Regel verlangt die Behörde eine MPU (§ 4 Abs. 10 StVG). Mit der Neuerteilung werden die Punkte gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG).

Woran sich diese Verfahren entscheiden

Der einzelne Bußgeldbescheid. Jeder Punkt beginnt mit einem Bescheid. Ob die Messung stimmt und ob der Bescheid rechtzeitig kam, lässt sich nur prüfen, solange er nicht rechtskräftig ist.

Die Daten. Tattag, Rechtskraft, Tilgungsfrist und Überliegefrist entscheiden darüber, welche Punkte zählen. Ich prüfe den Registerauszug Eintrag für Eintrag.

Die Stufen. Ist eine Ermahnung oder Verwarnung nicht zugegangen oder übersprungen worden, kann die Entziehung rechtswidrig sein.

Offene Fragen

  • Ob das Verbot des Punktehandels auch den tatsächlichen Fahrer trifft, der zu seiner Entlastung einen anderen oder einen erfundenen Fahrer benennt. Gesetz und Begründung sagen dazu nichts.
  • Ob ein Fahreignungsseminar noch einen Punkt abzieht, wenn eine neue Tat schon begangen, aber noch nicht rechtskräftig ist.

Aufsätze und Abhandlungen

  • Fromm, Über Behördentäuschung und Punktehandel bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, DAR 2024, 11
  • Meyer, Punktehandel und Punkteübernahme – Grauzone oder doch strafbar?, NZV 2024, 28
  • 62. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2024, Arbeitskreis IV: Cleverness oder strafbares Verhalten? Behördentäuschung und Punktehandel, Empfehlungen

Häufige Fragen zu Punkten in Flensburg

Wie erfahre ich meinen Punktestand?

Beim Kraftfahrt-Bundesamt, kostenlos. Die Auskunft gibt es schriftlich oder online mit dem Online-Ausweis (§ 30 Abs. 8 StVG).

Wann verfallen Punkte?

Je nach Eintragung zweieinhalb, fünf oder zehn Jahre nach Rechtskraft, nach einer Entziehung erst ab der neuen Fahrerlaubnis. Danach bleibt die Eintragung noch ein Jahr gespeichert.

Kann ich Punkte abbauen?

Mit einem Fahreignungsseminar einen Punkt, aber nur bei einem Stand von einem bis fünf Punkten und nur einmal in fünf Jahren.

Darf jemand anders meine Punkte übernehmen?

Nein. Seit dem 01.07.2026 ist schon das Anbieten oder Vermitteln verboten, auch im Familien- und Freundeskreis. Es drohen bis zu 30.000 Euro Geldbuße.

Weitere Themen im Verkehrsrecht:

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