
Fahrerlaubnisrecht · MPU wegen Alkohol
MPU wegen Alkohol: Anordnung, Abstinenz und Gutachten

Ab 1,6 Promille, nach der zweiten Alkoholfahrt oder wenn die Behörde Anzeichen für Alkoholmissbrauch sieht, verlangt sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Für viele ist das die größte Hürde auf dem Weg zurück zum Führerschein.
Eine MPU besteht man nicht mit Glück, sondern mit Vorbereitung: mit belegter Abstinenz oder einem nachweislich veränderten Trinkverhalten und mit einer ehrlichen Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte. Ob die Anordnung überhaupt rechtmäßig ist, prüfe ich vorher anhand der Akte.
Hier vertrete ich Sie:
- Anordnung der MPU prüfen
- MPU ab 1,6 Promille
- MPU unter 1,6 Promille
- Radfahrer und E-Scooter-Fahrer
- Abstinenznachweise
- Negatives Gutachten
Wann die Behörde eine MPU verlangt
Die Fahrerlaubnisbehörde muss eine MPU anordnen, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch bestehen, wenn wiederholt Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wenn jemand ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr geführt hat, wenn die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war oder wenn zu klären ist, ob ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 S. 1 Nr. 2 FeV). Gibt es Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit, verlangt sie zunächst ein ärztliches Gutachten (Nr. 1). Verstöße allein gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger zählen nicht als wiederholte Verstöße (§ 13 S. 2 FeV).
„Wiederholt“ heißt: zwei voneinander getrennte Vorgänge. Eine Alkoholfahrt, die nur kurz durch einen Einkauf und einen Parkunfall unterbrochen war, blieb ein einziges Geschehen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2023 – 3 C 10.22).
MPU unter 1,6 Promille
Hat das Strafgericht die Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Fahrt mit weniger als 1,6 Promille entzogen, rechtfertigt das allein keine MPU; es müssen weitere Tatsachen hinzukommen (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 24.15). Eine solche Tatsache ist es, wenn jemand ab 1,1 Promille keine Ausfallerscheinungen zeigt und das in der Akte dokumentiert ist, denn das deutet auf Gewöhnung an Alkohol hin (BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20). Maßgeblich ist das Gesamtbild in der Akte; bei 1,44 Promille und nur leichtem Alkoholeinfluss hielt der VGH München die MPU für rechtmäßig (Beschluss vom 10.03.2025 – 11 ZB 24.2016).
Radfahrer und E-Scooter-Fahrer
Die Grenze von 1,6 Promille gilt für jedes Fahrzeug, also auch für das Fahrrad. Wer mit 1,6 Promille oder mehr Rad fährt, muss deshalb mit einer MPU für seinen Autoführerschein rechnen (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07). Seit dem 18.08.2026 regelt § 3 FeV genauer, wann die Behörde das Fahren von Fahrrädern und E-Scootern untersagen muss. Sie kann vorher ein Gutachten verlangen und muss die geringere Gefahr dieser Fahrzeuge berücksichtigen. Die frühere Fassung hatte das OVG NRW für eine Untersagung nicht ausreichen lassen (Beschlüsse vom 05.12.2024 – 16 B 175/23 und 16 B 1300/23), das OVG Saarlouis dagegen schon (Urteil vom 23.05.2025 – 1 A 176/23). Zur neuen Fassung ist, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung veröffentlicht.
Die Anordnung prüfen
Die Anordnung muss die Fragestellung, die Gründe für die Zweifel, eine Frist und die in Frage kommenden Begutachtungsstellen nennen; die Kosten trägt der Betroffene (§ 11 Abs. 6 FeV). Legt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde auf seine Ungeeignetheit schließen, aber nur, wenn die Anordnung rechtmäßig war und auf diese Folge hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Gegen die Anordnung selbst kann man nicht gesondert klagen, auch nicht im Eilverfahren (VGH München, Beschluss vom 02.06.2025 – 11 CE 25.519). Sie wird erst im Streit um die Entziehung oder die Neuerteilung geprüft. Deshalb sollte man sie prüfen lassen, bevor man die Frist verstreichen lässt.
Das Gutachten erhält der Betroffene selbst. Hält er es für fehlerhaft, muss er sich als Auftraggeber selbst um eine Nachbesserung kümmern; Behörde und Gericht tun das nicht für ihn (VGH München, Beschluss vom 13.03.2025 – 11 ZB 24.2066).
Abstinenz oder verändertes Trinkverhalten
Nach einem Alkoholmissbrauch ist die Eignung wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist; nach einer Abhängigkeit, wenn sie nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Anlage 4 Nr. 8 FeV). Das Jahr ist notwendig, aber allein nicht ausreichend; den gefestigten Wandel muss die MPU bestätigen (VGH München, Beschluss vom 12.02.2024 – 11 ZB 23.742).
Abstinenz wird mit Urinproben nach kurzfristiger, nicht vorhersehbarer Einbestellung, mit Haaranalysen oder mit Blutwerten nachgewiesen, und zwar in anerkannten Programmen. Wie lange der Nachweis dauern muss, hängt von der Vorgeschichte ab. Wer nach einer Abhängigkeit wieder trinkt, kann die Fahrerlaubnis ohne neues Gutachten verlieren (VGH München, Beschluss vom 30.03.2026 – 11 CS 26.250). Ob ein einmaliger Ausrutscher oder ein echter Rückfall vorliegt, beurteilt aber grundsätzlich der Gutachter (VGH München, Beschluss vom 27.04.2026 – 11 CS 26.481).
Was sich 2026 geändert hat
Seit dem 19.08.2026 gelten die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der Fassung vom 12.12.2025 (Anlage 4a FeV); das Kapitel zu Alkohol wurde neu gefasst. Außerdem ist 2026 die fünfte Auflage der Beurteilungskriterien erschienen, nach denen die Gutachter arbeiten. An den Voraussetzungen für eine MPU nach § 13 FeV hat sich nichts geändert.
Woran sich die MPU entscheidet
Die Vorbereitung. Ohne Vorbereitung ist die MPU schwer zu bestehen. Eine gute verkehrspsychologische Vorbereitung hilft, das eigene Trinkverhalten und seine Ursachen nachvollziehbar zu erklären.
Die Nachweise. Abstinenzbelege müssen lückenlos sein und aus einem anerkannten Programm stammen. Wer früh beginnt, verliert keine Zeit.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Fehlen die Voraussetzungen, etwa weil nur eine Fahrt unter 1,6 Promille ohne weitere Tatsachen vorliegt, darf die Behörde aus der fehlenden MPU nichts herleiten.
Offene Fragen
- Wie der Übergang zu den neuen Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien verläuft, etwa ob ältere Abstinenzprogramme anerkannt bleiben.
- Welche leichten Auffälligkeiten noch als fehlende Ausfallerscheinungen gelten. Die Gerichte verlangen ein dokumentiertes Fehlen und werten das Gesamtbild der Befunde.
- Ob die Untersagung des Radfahrens nach dem neuen § 3 FeV vor Gericht Bestand hat.
- Ob gegen die MPU-Anordnung nicht doch gesonderter Rechtsschutz möglich sein muss.
- Ob ein erhöhter Alkoholwert in der Haaranalyse allein eine Abhängigkeit belegen kann. Der VGH München hat daran Zweifel geäußert (Beschluss vom 21.07.2026 – 11 CS 26.391).
Aufsätze und Abhandlungen
- Wagner, MPU ab 1,1 Promille und fehlenden Ausfallerscheinungen? Eine Analyse aus verkehrspsychologischer Sicht, NZV 2022, 110
- Pöhler/Brieler, Umsetzung der Beurteilungskriterien im Rahmen medizinisch-psychologischer Begutachtungen der Fahreignung, Blutalkohol 59 (2022), 110
- Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (Hrsg.), Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026
- Brenner-Hartmann u. a., Die 5. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2026, 62
Häufige Fragen zur MPU wegen Alkohol
Wann muss ich zur MPU?
Ab 1,6 Promille mit jedem Fahrzeug, nach wiederholten Verstößen unter Alkohol und darunter, wenn weitere Anzeichen hinzukommen, etwa ab 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen.
Kann ich gegen die Anordnung klagen?
Nicht gesondert. Wer das Gutachten nicht vorlegt, verliert in der Regel die Fahrerlaubnis oder bekommt sie nicht neu; erst dann prüft das Gericht die Anordnung. Lassen Sie sie deshalb sofort prüfen.
Wie lange brauche ich Abstinenznachweise?
Nach einer Abhängigkeit in der Regel ein Jahr, sonst je nach Vorgeschichte sechs, zwölf oder 15 Monate. Gültig sind nur Nachweise aus anerkannten Programmen.
Gilt das auch für Fahrrad und E-Scooter?
Ja. Ab 1,6 Promille droht die MPU auch für den Autoführerschein. Wer ungeeignet ist, dem muss die Behörde außerdem das Radfahren untersagen.
Weitere Themen im Verkehrsrecht:
Vollmacht am Bildschirm unterschreiben, das Schreiben der Behörde mit dem Handy einlesen. Oder rufen Sie mich an: 0521 557550-80. Einen Beratungstermin vereinbaren Sie auch über das Kontaktformular.