Auto ohne Erstzulassung: Zulassungsrisiko vereinbart, kein Rücktritt

Landgericht Bonn, Urteil vom 18.11.2024 – 9 O 211/23

Ein Käufer erwarb bei einem Händler für knapp 23.000 Euro einen Audi S3 aus dem Jahr 2013, der als Testfahrzeug genutzt worden war und nie zugelassen wurde. Im Vertrag stand ausdrücklich, dass das Fahrzeug ohne Erstzulassung und unter Ausschluss der Mängelansprüche verkauft wird; der Käufer wollte sich selbst um die Zulassung kümmern, die dann an den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts scheiterte. Seinen Rücktritt hat das Landgericht nicht durchgehen lassen: Beide Seiten wussten vor dem Kauf, dass die Zulassung ungewiss war, der Käufer hatte sich selbst danach erkundigt und das Risiko übernommen. Dass der Händler eine Zulassungsfähigkeit zugesagt hätte, konnte der Käufer nicht beweisen.

Was das für Sie bedeutet

Ein Mangel liegt nur vor, wenn das Auto von dem abweicht, was vereinbart war. Wer bewusst ein Fahrzeug mit einem bekannten Risiko kauft und darauf hofft, dass es schon klappen wird, kann sich später meist nicht auf einen Mangel berufen. Wenn Ihnen eine Zulassung, eine bestimmte Ausstattung oder ein Zustand wichtig ist, lassen Sie sich das schriftlich in den Vertrag schreiben. Mündliche Zusagen sind im Streit schwer zu beweisen.

Einzelfallentscheidung. Rechtskraft nicht bekannt. Seit dem 01.01.2022 kann ein Händler bei einem Verbraucher von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache nur abweichen, wenn der Käufer vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit diesen Voraussetzungen setzt sich das Urteil nicht ausdrücklich auseinander; die Kammer stützt sich auf die Vereinbarung der Parteien (§ 434 Abs. 2 BGB).

Quelle: NRWE (Volltext)

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