Kein behördliches Verbot von Fahrrad und E-Scooter

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2024 – 16 B 175/23 und 16 B 1300/23

Zwei Männer ohne Fahrerlaubnis waren aufgefallen: einer auf dem E-Scooter unter Amphetamin, der andere auf dem Fahrrad mit über zwei Promille. Die Behörden untersagten ihnen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Das Oberverwaltungsgericht gab ihnen im Eilverfahren recht. Die Fahrerlaubnis-Verordnung ist dafür keine ausreichende Grundlage: Die Vorschrift ist zu unbestimmt und ein solches Verbot unverhältnismäßig, weil Fahrräder, Mofas und E-Scooter in der Regel weniger gefährlich sind.

Was das für Sie bedeutet

In Nordrhein-Westfalen können Behörden das Radfahren oder E-Scooter-Fahren nach einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt derzeit nicht auf die Fahrerlaubnis-Verordnung stützen. Die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge bleibt davon unberührt.

Hinweis: Umstritten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das OVG Rheinland-Pfalz entscheiden ebenso, das OVG des Saarlandes (Urt. v. 23.05.2025 – 1 A 176/23) hält die Untersagung dagegen für zulässig; das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage noch nicht geklärt.

Quelle: justiz.nrw

Mehr zum Thema: Führerschein und MPU

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Betrunken auf dem E-Scooter: Führerschein ist in der Regel weg

Weiter
Weiter

„Klimaanlage funktioniert“: Zusage gilt trotz Gewährleistungsausschluss