Rechtsanwalt Alexander Ebner an einer Straße in Bielefeld

Polizeikontrolle

Polizeikontrolle: Was Sie müssen – und was nicht

Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bielefeld

Die Polizei darf Sie im Straßenverkehr jederzeit anhalten, auch ohne jeden Verdacht. Was in den folgenden Minuten passiert, entscheidet oft über Bußgeld, Strafverfahren und Führerschein. Viele Betroffene wissen nicht, wo ihre Pflichten enden. Sie machen Tests mit, beantworten Fragen und liefern so selbst die Beweise gegen sich.

Die Faustregel lautet: Papiere zeigen, Personalien angeben, Anweisungen zur Kontrolle befolgen. Alles andere ist freiwillig. Bleiben Sie höflich, sagen Sie zur Sache nichts und rufen Sie mich an.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Anhalten und Anweisungen befolgen: Pflicht
  • Führerschein und Fahrzeugschein zeigen: Pflicht
  • Personalien angeben: Pflicht
  • Angaben zur Sache: freiwillig
  • Pusten ins Vortestgerät: freiwillig
  • Urin-, Speichel- oder Wischtest: freiwillig
  • Übungen wie Finger-Nase-Test: freiwillig
  • Blutprobe nach Anordnung: dulden, nicht zustimmen

Darf die Polizei mich ohne Grund anhalten?

Ja. § 36 Abs. 5 StVO erlaubt Verkehrskontrollen ohne Anlass. Dazu gehört ausdrücklich die Prüfung, ob der Fahrer fahrtüchtig ist. Die Polizei darf also auch Stichproben auf Alkohol und Cannabis machen und muss Ihnen dafür keinen Verdacht nennen. Die Kontrolle deckt aber nur Maßnahmen, die dem Straßenverkehr dienen. Für einen Test, eine Durchsuchung oder eine Blutprobe braucht die Polizei Ihre Zustimmung oder eine eigene Rechtsgrundlage.

Was Sie müssen

Halten Sie an und befolgen Sie die Anweisungen, die der Kontrolle dienen (§ 36 Abs. 5 Satz 4 StVO). Dazu gehört in aller Regel auch, auszusteigen, wenn die Beamten Sie dazu auffordern.

Händigen Sie Führerschein und Fahrzeugschein aus (§ 4 Abs. 2 FeV, § 13 Abs. 6 FZV). Den Führerschein brauchen Sie im Original; eine Kopie oder ein Foto genügt nicht. Der digitale Führerschein ist angekündigt, aber noch nicht eingeführt (Stand Oktober 2026).

Geben Sie Ihre Personalien an: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG). Wer das verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zeigen Sie Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten vor, wenn die Polizei danach fragt (§ 31b StVZO). Dafür müssen Sie gegebenenfalls auch den Kofferraum öffnen.

Was Sie nicht müssen

Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Sie müssen nicht sagen, woher Sie kommen, ob Sie getrunken oder etwas genommen haben oder wann Sie zuletzt konsumiert haben. Das gilt auch, wenn die Frage beiläufig klingt. Ein Satz wie „zwei Bier vor drei Stunden“ ist später oft das wichtigste Beweismittel in der Akte. Hat die Polizei schon Anhaltspunkte und fragt dann nach Konsum, muss sie Sie vorher über Ihr Schweigerecht belehren (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020 – 4 RBs 114/20).

Sie müssen nicht pusten und keinen Urin-, Speichel- oder Wischtest machen. Diese Vortests sind freiwillig. In NRW muss die Polizei Sie seit Dezember 2025 ausdrücklich darauf hinweisen (Gemeinsamer Runderlass vom 15.12.2025, MB. NRW. 2025 Nr. 220, Nr. 2.4.1 und 3.3). Ein Vortest hilft Ihnen selten. Fällt er positiv aus, liefert er den Verdacht für die Blutprobe. Fällt er negativ aus und wirken Sie trotzdem auffällig, lässt die Polizei dennoch Blut abnehmen (Runderlass Nr. 3.2). Wer eine freiwillige Mitwirkung ablehnt, nimmt sein Recht wahr; das darf nicht als Indiz gegen ihn verwertet werden (BGH, Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 364/03). Haben die Beamten aber schon andere Anhaltspunkte, etwa Alkoholgeruch oder gerötete Augen, folgt auf die Weigerung meist die Blutprobe.

Sie müssen bei keinen Übungen mitmachen: Finger-Nase-Test, auf einem Bein stehen, auf einer Linie gehen oder mit geschlossenen Augen 30 Sekunden schätzen. Niemand muss aktiv daran mitwirken, sich selbst zu belasten. Die Ergebnisse stehen später im Polizeibericht und gehen an Bußgeldstelle, Gericht und Führerscheinstelle. Das VG Bayreuth hat leichtes Schwanken bei einer solchen Übung nach einer anlasslosen Kontrolle als Grundlage für eine MPU-Anordnung genügen lassen (Beschluss vom 26.03.2026 – B 1 S 26.9).

Sie müssen einer Durchsuchung von Auto, Taschen oder Kleidung nicht zustimmen. Sagen Sie deutlich: „Damit bin ich nicht einverstanden.“ Leisten Sie aber keinen Widerstand. Ob die Polizei auch ohne Ihre Zustimmung durchsuchen durfte, prüfe ich hinterher anhand der Akte.

Sie müssen nichts unterschreiben, weder ein Protokoll noch einen Vordruck, mit dem Sie einer Maßnahme zustimmen.

Die Blutprobe

Hat die Polizei bestimmte Tatsachen für einen Verdacht, etwa Alkoholgeruch, unsicheren Gang oder einen positiven Vortest, kann sie eine Blutprobe anordnen. Bei Alkohol- und Drogenfahrten braucht sie dafür seit dem 24.08.2017 keinen Richter mehr (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Die Kontrolle allein ist keine solche Tatsache. Das Blut nimmt ein Arzt ab. Sie müssen die Entnahme dulden, aber nicht dabei mitwirken. Stimmen Sie nicht zu, sondern sagen Sie: „Ich bin mit der Blutentnahme nicht einverstanden.“ Bei einer freiwilligen Blutprobe braucht die Polizei keine Anordnung, und damit entfällt die Prüfung, ob die Anordnung rechtmäßig war. Auch die Tests beim Arzt (Gang, Finger-Nase, Pupillen) sind freiwillig.

Cannabis am Steuer

Seit dem 22.08.2024 gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Wer ihn erreicht, zahlt im Regelfall 500 €, erhält einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte (Nr. 242 BKatV). Wer zusätzlich Alkohol getrunken hat, zahlt 1.000 € (Nr. 243a BKatV). Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren dürfen nicht unter der Wirkung von Cannabis fahren; für sie gilt praktisch null (§ 24c StVG, Regelsatz 250 €, Nr. 243b BKatV). Wer mit Ausfallerscheinungen fährt, riskiert ein Strafverfahren nach § 316 StGB und die Entziehung der Fahrerlaubnis; einen festen Grenzwert gibt es dort nicht (BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – 4 StR 231/22).

Eine einzelne Fahrt über 3,5 ng/ml genügt der Führerscheinstelle allein nicht für eine MPU-Anordnung; sie braucht zusätzliche Tatsachen (OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025 – 16 B 552/25). Genau solche Tatsachen liefern oft die Übungen bei der Kontrolle. Mehr dazu auf meiner Seite Cannabis am Steuer.

Nach der Kontrolle

Schreiben Sie noch am selben Tag auf, was passiert ist: Uhrzeit, Ort, Zahl der Beamten, was gefragt und gesagt wurde, welche Tests angeboten wurden und ob man Sie auf die Freiwilligkeit hingewiesen hat. Notieren Sie Zeugen. Nehmen Sie das Gespräch nicht mit Ton auf; das kann strafbar sein (§ 201 StGB). Füllen Sie einen Anhörungsbogen nicht aus, bevor wir gesprochen haben. Wurde Ihr Führerschein sichergestellt, melden Sie sich sofort.

Beispiel aus der Praxis

Das Beispiel ist einem typischen Fall nachgebildet. Jeder Fall liegt anders; ein bestimmtes Ergebnis kann niemand versprechen.

Stichprobe am Abend

Ein Autofahrer wird abends ohne erkennbaren Anlass angehalten. Die Papiere sind in Ordnung. Dann fragt der Beamte, ob er „freiwillig“ einen Drogenvortest machen wolle. Der Fahrer fragt, wie man auf ihn komme. Die Antwort: Seit Cannabis legal sei, mache man eben Stichproben.

Die Stichprobe selbst ist erlaubt. Den Test muss der Fahrer trotzdem nicht machen. Lehnt er ab und gibt es keine Auffälligkeiten, fehlen die bestimmten Tatsachen für eine Blutprobe. Willigt er ein und der Test schlägt an, hat er der Polizei den Verdacht selbst geliefert. Notiert die Polizei später Auffälligkeiten, prüfe ich sie anhand der Akte.

Was das Beispiel zeigt: höflich bleiben, Papiere geben, Tests ablehnen.

Rechtsprechung im Überblick

  • BGH, Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 364/03: Die Weigerung, an einer freiwilligen Untersuchung mitzuwirken, darf nicht als belastendes Indiz verwertet werden.
  • KG, Beschluss vom 30.07.2014 – 3 Ws (B) 356/14: Der Atemalkoholtest ist freiwillig. Fehlt der Hinweis darauf, ist das Ergebnis nach dieser Entscheidung trotzdem verwertbar.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020 – 4 RBs 114/20: Die Frage nach Drogenkonsum bei vorhandenen Anhaltspunkten ist eine Vernehmung; die Polizei muss vorher belehren.
  • OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025 – 16 B 552/25: Eine einmalige Fahrt über 3,5 ng/ml THC allein trägt keine MPU-Anordnung.
  • VG Bayreuth, Beschluss vom 26.03.2026 – B 1 S 26.9: Schon geringe Ausfallerscheinungen bei Tests nach einer anlasslosen Kontrolle können eine MPU-Anordnung tragen.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26: Die Ausnahme für Medizinalcannabis (§ 24a Abs. 4 StVG) ist eng auszulegen; pauschale Verschreibungen genügen nicht.

Häufige Fragen

Darf die Polizei mich ohne Grund kontrollieren?

Ja, zur Verkehrskontrolle einschließlich der Fahrtüchtigkeit (§ 36 Abs. 5 StVO). Einen Verdacht braucht sie erst für eine Blutprobe.

Muss ich pusten?

Nein. Der Atemalkoholtest ist freiwillig, vor Ort wie auf der Wache.

Muss ich einen Drogentest machen?

Nein. Urin-, Speichel- und Wischtests sind freiwillig.

Muss ich aussteigen?

In der Regel ja, wenn die Polizei Sie dazu auffordert.

Muss ich den Kofferraum öffnen?

Zum Vorzeigen von Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten ja. Einer Durchsuchung müssen Sie nicht zustimmen.

Kann ich mich gegen die Blutprobe wehren?

Nicht körperlich. Widersprechen Sie ausdrücklich; ob die Anordnung rechtmäßig war, prüfe ich hinterher.

Weitere Themen im Verkehrsrecht:

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