Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2024 – VIII ZR 168/23
Ein Verbraucher leaste einen Gebrauchtwagen, den die Leasinggesellschaft beim Händler gekauft hatte; die Leasinggeberin trat ihm ihre Mängelansprüche ab. Wegen eines vor Übergabe reparierten Unfallschadens trat er zurück. Nachdem die Leasinggeberin das zurückgegebene Auto weiterverkauft hatte, rechnete der Händler hilfsweise mit einem Wertersatzanspruch gegen die Kaufpreisrückzahlung auf. Der BGH hielt die Aufrechnung grundsätzlich für unzulässig: Der Wertersatzanspruch des Händlers richtet sich bei der leasingtypischen Abtretung gegen die Leasinggeberin als Käuferin, nicht gegen den Leasingnehmer. Es fehlt daher an der Gegenseitigkeit; § 406 BGB hilft dem Händler nicht, wenn er die Abtretungskonstruktion kannte, zumal er den Leasingvertrag selbst vermittelt hatte. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, muss das OLG noch prüfen.
Was das für Sie bedeutet
Leasingnehmer, die aus abgetretenen Rechten vom Kauf zurücktreten, verlieren den Rückzahlungsanspruch nicht dadurch, dass die Leasinggesellschaft das Auto später verwertet. Händler müssen sich wegen Wertersatz an die Leasinggesellschaft halten.
Hinweis: Der BGH hat an das OLG Nürnberg zurückverwiesen; dort ist noch zu prüfen, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt.
Quelle: dejure.org
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