Unfall bei der Testfahrt: Tuning-Werkstatt haftet für den Totalschaden

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 17.10.2024 – 6 (2) O 257/21

Ein Tuning-Betrieb arbeitete aufgrund eines Werkvertrags an einem umgebauten Porsche 911 Turbo; bei einer Testfahrt im März 2021 kam ein Mitarbeiter auf gerader Strecke von der Straße ab und prallte gegen einen Baum, das Auto erlitt Totalschaden. Der Betrieb behauptete, die Hinterräder hätten wegen eines technischen Defekts blockiert. Das Landgericht erklärte den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und sprach vorab rund 2.340 € für Abschlepp- und Gutachterkosten zu: Die Werkstatt verletzte ihre Schutzpflicht aus dem Werkvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) und muss sich das Verhalten ihres Mitarbeiters nach § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Baumunfall spricht nach dem Anscheinsbeweis für einen Fahrfehler, laut Gutachten fuhr der Wagen über 150 km/h; entlasten konnte sich der Betrieb nicht.

Was das für Sie bedeutet

Beschädigt die Werkstatt Ihr Auto bei einer Probe- oder Testfahrt, haftet sie für ihren Mitarbeiter wie für eigenes Verschulden. Sichern Sie Beweise wie Polizeibericht, Gutachten und Fahrzeugdaten und lassen Sie sich nicht mit der bloßen Behauptung eines technischen Defekts abspeisen. Klären Sie vor dem Auftrag, ob und in welchem Umfang Testfahrten erlaubt sind.

Hinweis: Teil- und Grundurteil; über die Höhe des Wiederbeschaffungswerts wird noch Beweis erhoben. Rechtskraft nicht bekannt.

Quelle: dejure.org

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