Landgericht München II, Endurteil vom 26.08.2024 – 2 O 1792/22
Ein Käufer erwarb im Oktober 2021 einen Gebrauchtwagen für 10.490 €. Zwei Monate nach der Übergabe geriet das Auto nach etwa 45 Minuten Fahrt in Brand; der Gerichtssachverständige fand die Ursache in einem undichten Abgasrückführungskühler, durch den die Ansaugbrücke überhitzte und sich entzündete. Weil sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigte, wurde nach § 477 BGB a.F. vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Die Verkäuferin hatte die Nacherfüllung verweigert; das Gericht verurteilte sie zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und zum Ersatz der Anwaltskosten.
Was das für Sie bedeutet
Zeigt sich ein Defekt kurz nach dem Kauf beim Händler, müssen nicht Sie beweisen, dass er schon bei Übergabe vorhanden war; der Händler muss das Gegenteil beweisen. Sichern Sie nach einem Schaden Fotos, Zeugen und das Fahrzeug selbst und lassen Sie die Ursache durch einen Sachverständigen klären. Lehnt der Händler die Nachbesserung ab, können Sie zurücktreten.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Kauf vor 2022: Seit 01.01.2022 gilt die Vermutung des § 477 Abs. 1 BGB ein Jahr lang.
Quelle: gesetze-bayern.de
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