Jaguar XJ: Motorschaden durch Ölverdünnung ohne Warnung ist ein Mangel

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 13.04.2011 – 3 O 193/09

Ein Unternehmen kaufte im März 2007 einen neuen Jaguar XJ 2.7 D mit Dieselpartikelfilter für 79.770 €. Nach Angaben der Käuferin wurde er vor allem auf Kurzstrecken gefahren. Im Mai 2008, nach gut zehn Monaten und 8.939 Kilometern, hatte er auf der Autobahn einen Motorschaden. Ursache war eine Mangelschmierung: Beim automatischen Freibrennen des Partikelfilters war Diesel ins Motoröl gelangt. Eine Warnleuchte hatte vorher nicht aufgeleuchtet. Die Käuferin trat vom Kauf zurück und ließ den Schaden in einem selbständigen Beweisverfahren begutachten. Der Händler, die Auto Sport Stopka GmbH & Co. KG in Bielefeld, lehnte die Rückabwicklung ab. Der Wagen hatte ein Chip-Tuning der Arden Automobilbau GmbH aus Krefeld. Im Prozess verkündete der Händler dem deutschen Importeur, der Jaguar Deutschland GmbH, und dem Tuner Arden den Streit. Das heißt: Er bezog beide in den Prozess ein, damit das Urteil auch für einen späteren Rückgriff gegen sie gilt. Beide traten dem Verfahren auf seiner Seite bei.

Das Landgericht gab der Käuferin weitgehend recht. Dass ein Diesel mit Partikelfilter bei Kurzstreckenbetrieb häufiger einen Ölwechsel braucht, ist allein noch kein Mangel; das hatte der Bundesgerichtshof 2009 entschieden (VIII ZR 160/08). Ein Mangel liegt aber vor, wenn der Motor deshalb kaputtgeht, ohne dass der Fahrer eine Chance hatte, das zu verhindern. Beim Verkauf hatte niemand auf die Gefahr hingewiesen, und das Handbuch sagte nichts dazu. Eine Ölstandskontrolle hätte auch nicht geholfen, weil damals kein Fahrer wissen musste, dass ein zu hoher Ölstand gefährlich ist. Blieb nur die Warnmeldung des Fahrzeugs, und die kam nicht.

Der Händler musste 70.945,83 € zurückzahlen. Das ist der Kaufpreis abzüglich 0,99 € je gefahrenem Kilometer; dieser Satz ergab sich aus der vereinbarten Rückkaufzusage. Dazu kamen Mietwagenkosten sowie die Kosten für Überführung und Zulassung. Ob das Chip-Tuning den Schaden mitverursacht hatte, spielte keine Rolle: Die Käuferin hatte nur mit dem Händler einen Vertrag, und der haftet für Mängel, gleich ob Hersteller oder Tuner sie verursacht haben. Den Nutzungsausfall wies das Gericht ab, weil die Käuferin nicht dargelegt hatte, dass sie gerade auf dieses Fahrzeug angewiesen war.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihr Diesel kurz nach dem Kauf einen Motorschaden hat, lassen Sie sich nicht mit dem Satz abspeisen, Sie seien eben zu viel Kurzstrecke gefahren. Entscheidend ist, ob man Sie gewarnt hat: beim Kauf, im Handbuch oder durch das Fahrzeug selbst. Sichern Sie früh die Beweise. Lassen Sie den Fehlerspeicher auslesen, schreiben Sie auf, ob und wann eine Warnleuchte kam, und lassen Sie den Schaden in einem selbständigen Beweisverfahren begutachten, bevor der Wagen repariert oder verwertet wird. Wer Nutzungsausfall verlangt, muss genau sagen, wofür er das Auto gebraucht hätte und warum kein anderes zur Verfügung stand.

Aus der Praxis

Diesen Prozess habe ich für Andreas Kreher aus Leopoldshöhe und seine Firma geführt. Die Familie hatte bei dem Händler schon mehrere Autos gekauft, fast immer Benziner mit V8, Jaguar und Range Rover. Diesmal riet ihr der Verkäufer zum Diesel: genauso viel Leistung, halber Verbrauch. Nach Darstellung meiner Mandanten wusste er, dass vor allem die Ehefrau den Wagen fuhr, und zwar meist auf kurzen Strecken, etwa zum Brötchenholen. Das Gericht musste das nicht klären, weil ein Verkäufer ohnehin damit rechnen muss, dass ein Auto nur auf Kurzstrecken bewegt wird. Der Hersteller sprach damals von einem Einzelfall. Ich habe deshalb in Jaguar-Foren nach anderen Betroffenen gesucht und bin dort als Nestbeschmutzer beschimpft worden. Dabei wollte ich nur wissen, ob andere dasselbe erlebt hatten, und das hatten sie. Auch die AUTO BILD hat am 06.11.2009 über den Fall berichtet (zum Artikel). Der Händler ging in Berufung und nahm sie nach einem deutlichen Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm zurück. Rechtsanwalt Alexander Ebner

Entscheidung von 2011, rechtskräftig seit dem 12.01.2012. Sie erging zum Kaufrecht vor der Reform vom 01.01.2022. Heute verlangt § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB ausdrücklich, dass die Sache mit den Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. Die Käuferin war ein Unternehmen; die Beweislastumkehr zugunsten von Verbrauchern (heute § 477 BGB) galt für sie nicht.

Quelle: NRWE (Volltext)

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