„HU neu“ vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei verkehrsunsicherem Auto

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14

Eine Käuferin erwarb im August 2012 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen 13 Jahre alten Opel Zafira (rund 144.000 km) für 5.000 €; vereinbart war „HU neu“, die Hauptuntersuchung war am Kauftag erfolgt. Am nächsten Tag fiel der Motor mehrfach aus, und es zeigten sich stark korrodierte Bremsleitungen. Der BGH bestätigte die Rückabwicklung aufgrund des hilfsweise erklärten Rücktritts: „HU neu“ bedeutet, dass das Fahrzeug bei Übergabe verkehrssicher ist. Eine Nachbesserung musste die Käuferin nicht zulassen, weil sie nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Händlers verloren hatte (§ 440 S. 1 BGB). Ob der Händler arglistig getäuscht hatte, ließ der BGH offen.

Was das für Sie bedeutet

Ein Händler, der mit „HU neu“ verkauft, steht dafür ein, dass das Auto verkehrssicher ist. Ist es das offensichtlich nicht, kann der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn sein Vertrauen in den Händler nachvollziehbar zerstört ist.

Hinweis: Ältere Leitentscheidung. Seit 01.01.2022 muss ein Verbraucher dem Händler keine Frist mehr setzen; es genügt, dass nach der Mangelanzeige eine angemessene Frist verstrichen ist (§ 475d BGB). Beim Privatverkauf heißt „TÜV neu“ in der Regel nur, dass die Hauptuntersuchung bestanden ist (OLG Celle, Urteil vom 27.08.2025 – 7 U 67/24).

Quelle: bundesgerichtshof.de

Mehr zum Thema: Alle Urteile zu Autokauf und Werkstatt

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Begleiter kannte den Unfallschaden: Anfechtung wegen Täuschung scheitert

Weiter
Weiter

Fiktive Abrechnung: Wann der Versicherer auf eine freie Werkstatt verweisen darf