Landgericht Erfurt, Urteil vom 27.08.2015 – 10 O 1179/14
Eine Käuferin erwarb im Juli 2013 bei einem Autohaus einen BMW 530i Touring für 28.980 Euro; im Vertrag stand „Unfallfrei (lt. Vorbesitzer): Ja“, obwohl das Auto einen reparierten Frontschaden hatte. Ihr Lebensgefährte hatte das Fahrzeug zuvor für ein Aufbereitungsunternehmen überführt, es mehrfach besichtigt und kannte nach Überzeugung des Gerichts Unfall und Reparatur; die Käuferin selbst stellte keine Fragen und verzichtete auf eine Probefahrt. Das Landgericht wies die Klage auf Rückzahlung nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ab: Die Käuferin hatte sich die Gespräche ihres Lebensgefährten zu eigen gemacht und muss sich sein Wissen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
Was das für Sie bedeutet
Überlassen Sie Besichtigung und Gespräche beim Autokauf einer Vertrauensperson, wird Ihnen deren Wissen zugerechnet. Was Ihr Begleiter über Unfallschäden oder Mängel erfährt, gilt dann als Ihnen bekannt. Lassen Sie sich alles Wichtige berichten und schreiben Sie bekannte Vorschäden in den Vertrag.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Ältere Entscheidung; die Frage, wann das Wissen einer Begleitperson dem Käufer zugerechnet wird, stellt sich beim Autokauf weiterhin. Das Gericht prüfte nur Anfechtung und Bereicherungsanspruch, keine Gewährleistungsrechte.
Quelle: dejure.org
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