Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15
Ein Käufer erwarb 2012 bei einem Händler einen Gebrauchtwagen; im Vertrag stand unter „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18.02.2010. Später erfuhr er, dass das Auto schon im Juli 2008 gebaut worden war und vor der Erstzulassung lange gestanden hatte. Der BGH verneinte einen Mangel: Die Angabe des Erstzulassungsdatums ist keine Vereinbarung über das Baujahr, und die Rechtsprechung, wonach die Standzeit höchstens zwölf Monate betragen darf, gilt nur für Neu- und Jahreswagen.
Was das für Sie bedeutet
Beim Gebrauchtwagen begründet eine lange Standzeit vor der Erstzulassung allein keinen Rücktritt; maßgeblich sind Alter, Laufleistung und Nutzung. Wem das Baujahr wichtig ist, muss es ausdrücklich vereinbaren.
Hinweis: Ältere Leitentscheidung. Für Neu- und Jahreswagen gilt weiter, dass die Standzeit vor der Erstzulassung in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten darf.
Quelle: openjur.de
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