Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.06.2026 – 7 O 109/25
Ein Privatmann kaufte bei einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen mit knapp 148.000 km für 14.700 Euro. Später stellte sich heraus, dass das Auto einen erheblichen, reparierten Unfallschaden hatte. Angaben dazu standen zwar auf der ersten Seite des Kaufvertrags, aber mitten zwischen den übrigen Fahrzeugdaten, nicht hervorgehoben und nicht gesondert unterschrieben. Das Landgericht ließ den Käufer zurücktreten: Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer vor Vertragsschluss eigens auf eine solche Abweichung hingewiesen werden und ihr ausdrücklich und gesondert zustimmen (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Händler muss den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zurückzahlen und außerdem die Kosten einer Reparatur ersetzen, die der Käufer nach einem späteren, unverschuldeten Unfall selbst bezahlt hatte (notwendige Verwendungen, § 347 Abs. 2 BGB). Die Gutachterkosten bekam der Käufer nicht, weil ein Verschulden des Händlers nicht bewiesen war.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie als Privatperson beim Händler gekauft haben und erst später von einem Unfallschaden erfahren, schauen Sie sich den Kaufvertrag genau an. Ein Satz irgendwo zwischen den Fahrzeugdaten oder im Kleingedruckten genügt seit 2022 nicht, um Ihre Rechte auszuschließen. Einen Unfallwagen kann der Händler nicht durch Nachbesserung zu einem unfallfreien Auto machen; das Gericht hielt eine Frist zur Nacherfüllung deshalb für entbehrlich. Heben Sie die Rechnungen für Reparaturen auf, die Sie in der Zwischenzeit bezahlt haben, und warten Sie mit dem Rücktritt nicht zu lange.
Rechtskraft nicht bekannt. Das Gericht stützt sich auf OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24.
Quelle: Landgericht Arnsberg, 7 O 109/25 (NRWE)
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