Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.05.2026 – 13 U 3/26
Ein Kunde ließ an seinem Wohnmobil Wartungs- und kleine Montagearbeiten für 608 € ausführen und bezahlte, holte das Fahrzeug aber trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung jahrelang nicht ab. Nach den Werkstattbedingungen durfte die Werkstatt bei Annahmeverzug die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verlangen. Das OLG sprach ihr für die Zeit von Januar 2022 bis November 2025 nach Abzug bereits gezahlter 4.500 € rund 15.678 € zu, dazu 14,17 € für jeden weiteren Tag bis zur Abholung (§ 304 BGB, § 354 HGB): Die Klausel wiederholt nur den gesetzlichen Anspruch, ist keine verdeckte Vertragsstrafe und wirksam, und die Werkstatt musste nicht erst auf Abholung klagen, um die Kosten gering zu halten. Den ortsüblichen Tagessatz ermittelte ein Sachverständiger; die verlangten 20 € pro Tag waren zu hoch.
Was das für Sie bedeutet
Holen Sie Ihr Fahrzeug nach Fertigstellung zügig ab, sonst laufen Standgebühren auf, die schnell den Wert der Reparatur übersteigen. Gibt es Streit über die Rechnung, zahlen Sie notfalls unter Vorbehalt und nehmen Sie das Fahrzeug mit. Achten Sie in den Auftragsbedingungen auf die Abholfrist.
Hinweis: Revision nicht zugelassen; Rechtskraft nicht bekannt. Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 17.12.2025.
Quelle: dejure.org
Mehr zum Thema: Alle Urteile zu Autokauf und Werkstatt