Fehlende Rohmessdaten machen den Blitzer nicht unverwertbar

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25

Ein Autofahrer wurde mit einem Gerät gemessen, das keine Rohmessdaten speichert. Das Saarländische Oberlandesgericht legte die Frage der Verwertbarkeit dem Bundesgerichtshof vor. Der BGH entschied: Die fehlende Speicherung verletzt nicht das Recht auf ein faires Verfahren und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Bei einem zugelassenen, geeichten und richtig bedienten Gerät darf das Gericht vom richtigen Ergebnis ausgehen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden.

Was das für Sie bedeutet

Der bloße Hinweis, das Gerät speichere keine Rohmessdaten, führt bundesweit nicht mehr zum Freispruch. Eine Verteidigung braucht konkrete Hinweise auf einen Fehler bei der Messung.

Hinweis: Überholt die abweichende Linie des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes; das Saarländische OLG ist dem mit Beschluss vom 21.08.2026 (1 Ss (OWi) 112/24) gefolgt.

Quelle: beck-aktuell.de

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