Landgericht Köln, Urteil vom 26.05.2026 – 18 O 329/25
Eine Verbraucherin kaufte im Mai 2025 bei einem Autohaus einen acht Jahre alten Audi A4 für 24.950 €, der online als unfallfrei beworben war; auf Nachfrage war von allenfalls einem „kleineren Unfall“ die Rede, die Rechnung enthielt den Vermerk „nicht nachlackierungsfrei und nicht unfallfrei“. Ein Audi-Händler stellte später einen reparierten Totalschaden fest. Das LG verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung abzüglich Nutzungsentschädigung: Der pauschale Hinweis „nicht unfallfrei“ genügt nicht für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil ein Unfallschaden nicht zu beseitigen ist.
Was das für Sie bedeutet
Händler müssen Vorschäden konkret benennen und die Abweichung gesondert vereinbaren; Floskeln in der Rechnung schützen sie nicht. Den gleichzeitigen Verkauf des Altwagens an das Autohaus behandelte das Gericht als eigenen Vertrag.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt.
Quelle: LTO (Bericht)
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