Mangel trotz Reparatur: Rücktritt ohne neue Frist

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 03.11.2025 – 2 O 275/24

Ein Verbraucher kaufte Anfang 2023 bei einer Händlerin einen gebrauchten Audi SQ5 für 40.950 Euro, den größten Teil davon finanziert über eine Bank. Bald nach der Übergabe ruckelte der Motor; die Händlerin reparierte. Danach meldete das Auto erneut „Motor abstellen/Kühlmittel prüfen“. Der Käufer trat vom Kauf zurück, ohne der Händlerin noch einmal eine Frist zu setzen. Das Landgericht gab ihm Recht: Zeigt sich trotz eines Nachbesserungsversuchs des Händlers wieder ein Mangel, braucht der Verbraucher nach § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB keine weitere Frist. Die Händlerin muss die Anzahlung und die schon gezahlten Raten erstatten und den Käufer von den weiteren Darlehensraten freistellen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Für die rund 24.500 selbst gefahrenen Kilometer muss sich der Käufer Nutzungen anrechnen lassen; die Zinsen des Kredits muss die Händlerin als vergebliche Aufwendungen ersetzen.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihr Gebrauchtwagen vom Händler schon einmal repariert wurde und der Ärger danach weitergeht, müssen Sie sich nicht auf eine endlose Reihe von Werkstattterminen einlassen. Seit der Kaufrechtsreform zum 01.01.2022 reicht beim Kauf vom Händler ein gescheiterter Nachbesserungsversuch, damit Sie zurücktreten können. Halten Sie jeden Werkstattaufenthalt, jede Fehlermeldung und jede Mängelanzeige schriftlich fest. Haben Sie das Auto finanziert, sprechen Sie vor dem Rücktritt auch über die Bank: Ob Sie Zahlung oder Freistellung verlangen, hat Folgen für das weitere Vorgehen.

Gilt für Verbrauchsgüterkäufe ab dem 01.01.2022; für ältere Verträge bleibt es bei § 323 und § 440 BGB. Rechtskraft nicht bekannt.

Quelle: NRWE, Landgericht Arnsberg, 2 O 275/24

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