Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24
Ein Käufer erwarb im Juni 2022 bei einem Autohaus mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen; gut zwei Monate später fiel der Motor wegen einer gelängten Steuerkette aus. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich um Verschleiß handle. Das OLG verurteilte das Autohaus zur Zahlung von rund 5.260 €: Auch normaler Verschleiß an sicherheitsrelevanten Teilen wie der Steuerkette ist ein Sachmangel. Nach § 477 BGB wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag; dass der Fehlerspeicher bei der Reparatur gelöscht wurde, ist dem Käufer als Laien nicht als Beweisvereitelung anzulasten.
Was das für Sie bedeutet
Händler können sich bei einer gelängten Steuerkette nicht pauschal auf „Verschleiß“ berufen. Zeigt sich der Schaden im ersten Jahr, muss der Händler beweisen, dass er bei Übergabe noch nicht angelegt war.
Hinweis: Rechtskräftig. Gewöhnlicher Verschleiß ist beim Gebrauchtwagen grundsätzlich kein Mangel (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05); das OLG macht für sicherheitsrelevante Teile wie die Steuerkette eine Ausnahme. Einzelfallentscheidung.
Quelle: Landesrecht Brandenburg
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